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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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September 1465.

gemeine Eidgenossen von Städten und Ländern schreiben unter dem Sieget Rudolfs von Cham, Bur-germeisters und Hauptmanns von Zürich, an Erzherzog Albrecht von Oesterreich: Graf Allwig vonSulz habe in der Eidgenossen Gerichten und Gebietenhie dißhalb vnd enhalb der Arn" mit feinenHelfern etliche Straßburger, die er in Zürich ausgekundschaftet, gefangen und durch das Klettgaunach Krayen geführt und beschätzt. Man habe sowohl von ihm als von Hans Wilhelm von Frie-dingen begehrt, die Verhafteten in der Eidgenossen Gerichte zu stellen und da allfällige Ansprachenan sie geltend zu machen, aber ohne Erfolg; daher habe man beiden und auch der Frau von Sulz,welche ihre Leute ebenfalls bei der Sache gehabt, Feindschaft angesagt und werde sie bis zu erfolgterGenugthuung bekriegen. Nun erhalten diese aber aus den Landen und Schlöffern des Erzherzogs großenZufchub; man verlange, daß der Erzherzog" feinen Amtleuten gebiete, den Feinden der Eidgenossen wederHülfe noch Vorschub, Enthaltung, Essen und Trinken u. f. w. zu thun, fondern sich gegen beide Par-teien gleich zu verhalten, anders würde es den Gemeinden in der Eidgenossenschaft unleidlich sein.

Bürgermeister, Schultheißen, Ammänner und Räthe gemeiner Eidgenossenschaft einerseits, und Wil-helm von Friedingen andererseits Urkunden: Nachdem einige Knechte aus der Eidgenossenschaft den letzternbefehdet, überzogen und an Land und Leuten beschädigt haben, weil Graf Allwig von Sulz einige Burgervon Straßburg im Gebiet der Eidgenossen gefangen, in das Schloß Krayen geführt und da beschützthabe, feien obgenannte beide Theile, nämlich die Eidgenossen lind Wilhelm von Friedingen, durch Ver-mittlung des hochwürdigcn Fürsten, Herrn Arnolds, Bischofs zu Bafel, und der Räthe von Bafel undConstanz folgendermaßen vertragen worden: Die Summen, um welche die Leute des von Friedingen vonden Eidgenossen beschätzt oder gebrandfchatzt worden sind und die noch nicht bezahlt wären, sollen bezahltwerden. Wollten die von Straßburg den Wilhelm von Friedingcn um obgenannte Sache belangen, l»soll und will er ihnen zu unverdingetem Rechte stehen vor dem Bischof von Bafel oder den Rächen vonBasel oder Constanz Nach ihrer Wahl, oder an andern Enden, über die sie eins werden möchten. Damitsoll der Streit und die Feindschaft beider Theile, auch derer von Schaffhausen und der Ihrigen wegen, hinund ab sein, sowohl bezüglich der Parteien selbst, als aller ihrer Helfer und Zugewandten. Ebenso sollensie einander auf keine Weise um Todtschläge, Brand, Raub w., die in dieser Fehde vorgefallen, wederunmittelbar noch mittelbar ansprechen oder bekümmern. Wilhelm von Friedingen verspricht, dem GrafenAllwig von Sulz der obgenannten Sache wegen gegen die Eidgenossen weder selbst Hülfe noch Beistandzu leisten, noch durch die Seinigen leisten zu lassen. Es siegeln im Namen der Eidgenossen Rudolf vonCham, Hauptmann und Bürgermeister von Zürich, Heinrich Hasfurter, Hauptmann zu Lucern, undZtal Reding, Hauptmann und Ammann zu Schwyz; Wilhelm von Friedingen für sich selbst; Arnold,Bischof von Basel, als Tädigungsmann auf Bitte beider Theile. «I. Hauptleute und gemeine Eidgenos-sen melden dem Erzherzog Albrecht von Oesterreich, die Seinigen zu Waldshut wollen die Schiffleutevon Zürich mit Einsiedlevpilgern nicht das Wasser yinabfahren lassen, ohne daß man wüßte, zu dieserZeit mit seiner fürstlichen Gnade in Verhältnissen zu stehen, die eine solche Verhinderung begründenkönnten. Man bitte daher um einen Befehl an die österreichischen Städte am Rhein, daß sie die Sclst!^leute von Zürich, Leute und Gut, ungehindert wie bisher schiffen lassen. Unter dem Siegel Rudolfsvon Cham, Bürgermeisters und Hauptmanns von Zürich. < . Arnold, Bischof von .Basel, urkundet,daß, nachdem etliche Knechte aus der Eidgenossenschaft der Frau Ursula, Gräsin von Sulz, gebornervon Habsburg, Feindschaft angesagt und sie mit Todtschlag, Raub und Brand geschädigt haben, weil ihr