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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
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Mm 1455.

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AÄ8.

Zürich. RAAS» A Mtai (off des heil. Cruzes Tag Im meyeu).

Stadtarchiv St. Galle».

Gemeiner Eidgenossen Boten schreiben an die Stadt St. Gallen, Ammann und Rath zu Appenzellhaben ihre Botschaft in Städten und Ländern gehabt des Handels wegen, den der Abt von St. GallenMit der Stadt eingegangen habe, da ihnen das unfuglich sei. Daher setze man ihnen beiderseits Tag"ach Lucern auf Sonntag Sanct Pancrazientag (12. Mai),^um sie alle zu verhören und, wo möglich,

ö bdrtrggen. Original ans Papier.

TS».

Baden. R4AA, 7. Jnni (Samstag nach c?orpai-is (stu-isti).

StiftSarchiv St. Gallen«

Die Boten der Eidgenossen ermahnen den Abt Caspar von St. Gallen, den wieder nach St. GallenZurückkehrenden Conventherren keinerlei Unglimpf zuzufügen.

AS«

Schaffhansen. tTSS, tt tS. September.

Staatsarchiv Zürich. Ehmcl: Materialien zur ästerrcichischcn Geschichte. Il, Seite 85, 86.

Graf Hans von Tengen, Graf zu Nellenburg, einerseits, und die Bürgermeister, Schultheißen,'"Männer und Räthe gemeiner Eidgenossen andererseits, vereinigen sich unter Vermittlung des Bischofsunold von Basel und der Räthe von Basel und Constanz bezüglich der Fehde einiger Knechte aus dergenossenschaft gegen den Grafen und die Seinen, weil etliche von den letzter» dem Grafen Allwig vonbei der Niederwerfung einiger Burger von Straßburg auf der Eidgenossen Gebiet behülflich gewesen^"d die Gefangenen ihr Schatzgeld in sein Schloß Eglisau zu liefern gezwungen hatten, folgendermaßen:- Grgf Hans von Tengen. steht den Eidgenossen um ihre Ansprachen zu Recht vor ihren obersten^'"vtern von Städten und Ländern und verspricht, deren Spruch zu halten. 2. Ausstehende Schätz-te? und Brandschätze seiner Leute sollen bezahlt werden. 3. Wenn die von Strasburg den Grafen von^gen der Sache wegen belangen wollten, so soll er ihnen darüber zu Recht stehen vor dem Bischof vonasel oder vor den Räthen zu Basel oder zu Constanz nach ihrer Wahl. 4. Damit soll diese Feindschaftderer von Schaffhausen wegen todt und ab sein. 5. Graf Hans und die Seinen sollen dem GrafenMig von Sulz, seiner Mutter und ihren Helfern gegen die Eidgenossen weder Beistand, noch irgendk chen Vorschub leisten, weder direct noch indirect. Es siegeln für den Grafen: Heinrich von Randegg'"d Haus von Klingenberg; für die Eidgenossen: Rudolf von Cham, Hauptmann und BurgermeisterZürich, Heinrich Hasfurter, Hauptmann zu Lucern, Ztal Reding, Hauptmann und Ammann zuals Tädigungsmann auf Bitte beider Theile Bischof Arnold von Basel, b. Hauptleute und