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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Februar 1455.

daß das Gotteshaus dadurch ungeschwächt bei seinen Gerichten, Twingen, Bannen, Leuten, Gütern w. bleibeund darin geschützt werde; Abt und Convent dagegen sollen auch ihrerseits mit ihren Briefen, Gewahr-samen zc. die Stadt im Besitz der Vogtei schützen und ihr damit gegen Zedermann behülflich und räthlichsein. Der Abt und seine Nachfolger mögen, so oft nothwendig, alle Gerichte innert dieser angegebe-nen Kreise besetzen und entsetzen; doch sollen sie das der Stadt verkünden, damit sie ihren Vogt dabeihabe und dieser seinen Rath dazu gebe. Wenn die Stadt St. Gallen das Gotteshaus auffordert, einigeverpfändete Vogteien einzulösen, so soll das geschehen, doch auf der Stadt Kosten. Bußen und Frevel,es sei, daß Abt und Convent als Herr oder daß sie mit der Stadt als Vogt strafen, sollen zur Hälfte derStadt, zur Hälfte dem Gotteshause zufallen. Wenn Abt und Gotteshaus St. Gallen der Zhrigen außer-halb der beschriebenen Märchen bedürften, so sollen ihnen dieselben gehorsam sein, desgleichen der StadtSt. Gallen; kämen aber Abt und Convent und die Stadt gegen einander zu Krieg, so sollen die Leute illden Vogteien still sitzen und sich keines Theils annehmen. Die Gotteshausleute innert der obgeschriebenen, Märchen sollen bei ihren alten Herkommen und Gerechtigkeiten bleiben. Beide Theile behalten sich undehren Nachkommen vor, diese Uebereinkunft nach Gestalt der Sache zn mindern oder zu mehren. Jetzt undleweilen, wenn ein neuer Abt eintritt, soll diese freundliche Uebereinkunft beschworen werden.» Jedesmal,wenn ein neuer Abt erwählt wird, sollen die innert der genannten Märchen sitzenden Leute demselben alsihrem Herrn und der Stade St. Gallen als ihrem Vogt huldigen und schwören und diese beiden einandergegen allsällig Widersetzliche beHolsen sein. Der Abt hat vorbehalten, was er dem Papste, dem Kaiser undReich, den vier Orten Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus des Burg- und Landrechts wegen schuldigist; insbesondere hat er auch alles vorbehalten, was seine geistlichen Rechte berührt. Ungichtige Zinseund Schulden an das Gotteshaus innert bemeldten Kreisen sollen vor dem Hofgerichte gerechtfertigtwerden, das der Rath von St. Gallen mit ehrbaren, weisen Männern zu besetzen hat; dazu sollen Abt undConvent ab dem Land oder in der Stadt noch nehmen, wen ihr Hofammann dazu fordert. Wenn Abtund Stadt um Sachen in den obgenannten Kreisen unter einander stößig würden, so sollen sie zu Er-läuterung und Entscheid kommen vor die Boten der Eidgenossen, mit denen sie in Bündniß stehen, »udsich deren Spruch unterziehen. Die Stadt soll dem Gotteshause dieser Uebereinkunft wegen bis Pfingstlnächsthin 1000 rheinische Gulden bezahlen.

Schtvyz. I.4ZA, K Ntarz (Sancl Fridolinstag)

Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, 155.

Gemeiner Eidgenossen Boten schreiben an Burgermeister und Rath zu Basel, Hans Funkhäuser, ^jüngere, von Lucern habe ihnen zwei Rechtssprüche des Raths von Zürich vorgewiesen, wonach D>et^von Sennheim, Schultheiß zu Basel, und dessen Mitgesellen ihm 1300 Gulden zu bezahlen schuldigMan bitte nun Bürgermeister und Rath von Basel, dafür zu sorgen, daß die Bezahlung ungestillterfolge, damit nicht aus deren Verzögerung oder Verweigerung schlimme Folgen entstehen.