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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Zun» 1451.

dieselbe an das Seil legen oder sie auf andere Weise nach Beschaffenheit der Sache peinlich fragen lassen.Bekennt sie dann, so soll sie dem hohen Gerichte überantwortet werden. Ist eine solche verleumdetePerson landflüchtig, so soll das hohe Gericht zu ihrem Gute greifen. Möchte eine solche Person mitRecht nicht umgebracht werden, so mag das niedere Gericht sie auf Urfehde und gute Sicherheit los-lassen und Vorsorgen, daß das hohe und das niedere Gericht von ihr unangefochten bleiben. Das niedereGericht soll fürderhin keine strafwürdige Sache, die das hohe Gericht angeht, mit Jemanden betadingennoch hinfallen lassen ohne Wissen und Willen der Amtleute des hohen Gerichts, sondern es soll deinRechte seinen Gang lasten. Meinte das hohe Gericht einmal, das niedere hätte Sachen vertädingenlassen, die dem hohen Gerichte zugehörten, so soll das niedere solcher vertädingeter Sachen wegen einenRechttag vor sich setzen, das dem hohen Gerichte verkünden und in dessen Anwesenheit die Sache vor-nehmen. Findet sich vor dem Niedern Gerichte, daß die Sache das Leben anrührt, so soll die Tädigungab sein und die Sache dem hohen Gerichte zugehören. Ist dieses nicht der Fall, so bleibt die Tädigungaufrecht. Beschuldigt Einer den Andern des Meineides, so soll die Sache dem nieder« Gerichte zugehören,ebenso Trostungsbrüche bis an den Tod, es wäre denn, daß Einer dem, mit welchem er in Tröstungsteht, wartete, ihn vom Leben zum Tode bringen wollte, verwundete, der Verwundete sein Leben fristeteund Alles das vor dein Niedern Gerichte kuntlich gemacht wäre, dann soll die Sache dem hohen Gerichtezugehören.Federspiel und Mulife" gehört dem Niedern Gerichte; wo die von Solothurn den Wildbanngekauft und darum Briefe oder gute redliche Kundschaft haben, da sollen die Wildbänne den nieder«Gerichten auch angehören. Wo sich kuntlich findet, daß die von Solothurn nur um 6 oder 9 Hallerzu richten haben, da sollen sie auch nicht um mehr richten. 5. Da sich Bern und Solothurn der Burgerund des Angsterpfennings wegen auf der Eidgenossen Boten veranlasset haben, so soll der Anlaß mittelstdieser Uebereinkunft als dahingefallen betrachtet werden.

Pergamentene Urkunde mit den anhängenden Siegeln der beide» Vermittler und der Städte Bern und Solothurn.

S8S

R4AK, R.?. Attlt (Bant Margarcthentag).

Archiv Einsiedel».

Jtal Reding, Ammann von Schwyz, Johann Gerhard, des Raths, und Rudolf von Cham, Stadt-schreiber von Zürich, geben einen Schiedspruch zwischen dem Abte von Einsiedel», Franz von Rech-berg, und den Waldleuten daselbst betreffend Annahme der Gäftlinge, Ehrschätze, Schweigen w. w.

r. Gall Morel!, EInsiedler-Regcsten Nro. 8ZS.

»8«t

Et« Gallen« TL. Anli (Montag nach Sant Jacobstag).

Stiftsarchiv St. Gallen.

Voten: Zürich. Rudolf von Cham, Stadtschreiber; Heinrich Effinger, des Raths. Lucern. Egl^Etterlin, Stadtschreiber Schwyz. Ulrich Wagner, Altammann. Glarus. Jost Tschudi, Amman«'