Druckschrift 
2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
253
Einzelbild herunterladen
 

Zum 1451.

253

Zwischen den Städten Bern und Solothurn folgendes Verkommnis über die Behandlung der in gegen-seitigen Gebieten angesessenen Bürger und über die Allsscheidung hoher und niederer Gerichte: 1. Allediejenigen, welche auf diese gegenwärtige Zeit derer von Solothurn geschworne Burger, aber in derervon Bern und der Zhrigen Gerichten und Gebieten gesessen und wohnhaft sind, sollen ihr Leben langbei jenem ihrem Burgrechte bleiben und denen von Solothurn init Steuern, Reisen und andern Sachengehorsam und gewärtig sein, von denen voll Bern und den Ihrigen ungehindert, nach Inhalt der Ver-einbarung, welche diesfalls zwischen beiden Städten vormals gemacht worden ist, doch so, das sie derHerrschaft unter welcher sie sitzen, ihr Twingrecht und andere Gerechtigkeit thun sollen, wie von Alterher gekommen und sie es bisher auch gethan haben. Alle diese seine Bürger, welche in derer von Bernund der Zhrigen Gerichten und Gebieten sitzen, soll Solothurn in Schrift verzeichnen und denen vonBern das Verzeichnis übergeben. Ebenso soll es in allen Theilen auch umgekehrt mit denjenigen gehaltenwerden, welche zu dieser Zeit Bürger von Bern, aber in derer von Solothurn und der Zhrigen Gerichtenund Gebieten angesessen und wohnhaft sind. Zn Zukunft mögen beide Theile nach Masgabe ihrer vor-berührten Vereinung leben, doch so, das diese Leute in den Gerichten, wo sie gesessen sind, mit Leib undGut gehorsam sein sollen, wie andere, die da sitzen und Wunn und Weide genießen, der andern Stadtaber dieneil sollen mit Leib und Gut. Ist ihnen das nicht recht, so mögen sie das Burgrecht aufgebenmit einer Summe Geldes nach Inhalt der Vereinung. 2. Der hohen und Niedern Gerichtsbarkeitwegen: Alle wissentlichen, kundbaren Mörder, Diebe, Todtschläger und Andere, die irgendwie den Tod ver-schuldet haben, sollen dem hohen Gerichte nach ihrem Verdienen zu strafen zugehörcn. Wird Zemandeines solchen Verbrechens beschuldigt, so soll das niedere Gericht des Ortes, sobald ihm solches zu wissenkommt, zu beiden Theilen greifen, verschaffen, daß sie trösten, und einen Rcchttag setzen. Findet sichbann vor dem Gerichte, das die Person der auf sie geredeten Sachen schuldig ist, so soll das niedereBericht dem hohen Gerichte solche Personen zu seinen Händen überantworten und zwar in des hohenGerichts Kosten. Fände sich aber die Schuld nicht, so soll der, welcher geredet, einenWandel" thunund vom Niedern Gerichte bestraft werden, wie es von Alter her gekommen ist. Wenn Einer dem Andernvn seine Ehre wedet, so soll das niedere Gericht ebenfalls zu beiden Theilen greifen, sie trösten lassenund ihnen Rechttag setzen. Spricht da in Anwesenheit des hohen Gerichtsamtmannes derjenige, welcherbw Rede gethan, er wisse vom Kläger nichts anderes als Ehre und Gutes, er habe eben in Zorn undHitze geredet, so soll er vom Niedern Gerichte gebüßt werden. Spricht er aber, er wolleder WorteWeisung thun", oder wird Weisung vom Gerichte erkannt, die Weisung kann aber nicht gelegt werden,kv soll der Beklagte dem Kläger die Ehre wieder geben mit obigen Worten und vom Niedern Gerichtegestraft werden. Thäte der Beklagte aber die Weisung und rührte die Sache das Leben an, so soll dasniedere Gericht die betreffende Persost dem hohen Gerichte übergeben. Ferner, wenn eine Person, inNiedern Gerichten wohnhaft, in bösen oder argwöhnigen Leumund fiele, weswegen sie an Leib oder LebenZu strafen wäre, so soll das niedere Gericht zu ihr greifen, Rechttag setzen und selben dem hohen Gerichteverkünden. Würde die Person mit Kundschaft überwunden in Gegenwart des hohen Gerichts, so sollao niedere Gericht die Person sofort dem hohen Gerichte mit dem Stab überantworten, und darüberweiter nicht richten noch Recht fragen. Möchte man aber weder Kundschaft haben, noch die PersonOre Missethat eingestehen, wäre dabei jedoch der Leumund so stark, daß man nicht umhin könnte, sieleinlich zu sengen, dann zoll das hohe Gericht in Gegenwart des Niedern Gerichts durch dessen Amtleute