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Mai 1451.
briefe die Entscheidung übergaben. Die Schiedrichter sprachen einhellig zu Recht: 1. Die Wittwe desHans zur Tannen habe nach Lucerner-Stadtrecht Anspruch auf die Hälfte von ihres Mannes verlassenemfahrendem Gut, es sei zu Lucern, zu Unterwalden, zu Eriels oder anderswo gelegen; doch wenn die Frauzu Unterwalden oder anderswo verlassenes Gut ihres Mannes für fahrendes Gut anspreche, Heinricham Stein aber oder Jemand anders dagegen bestreite, daß das Angesprochene fahrendes Gut sei, so sollüber diese Frage da gerichtet werden, wo das Gut gelegen ist. 2. Auch bezüglich der Vevogtung derKinder des Hans zur Tannen sel. soll es bei dem Lucerner-Stadtrecht bestehen; der von Lucern bestellteVogt soll daS Gut der Kinder zu der Kinder Händen beziehen, es sei zu Unterwalden, Eriels oderanderswo gelegen; wenn ihn gber Heinrich am Stein oder Jemand anders daran hindern wollte, so sollauch an den Enden und in den Gerichten, wo das Gut gelegen ist, darum geschehen, was recht ist.
Pergamentene Urkunde m!t vier anhangenden Siegeln.
»8S
Basel. R4AK, T8« Ntai (Freitag nach Sant Urbanstag).
Staatsarchiv Lucern.
Arnold (von Rotberg), erwählter und bestätigter Bischof von Basel, bestätigt als Nachfolger BischofFriedrichs den Anlaß, den dieser und die Stadt Bern gegenseitig auf Schultheiß und Rath zu Lucernum ihre Streitigkeiten gethan, und sendet auf den für den nächsikommenden Montag (31. Mai) angesetztenrechtlichen Tag als seine Bevollmächtigten seinen Bruder Bernhard von Rotberg, Ritter, und den Meister
Heinrich von Beinheim. Pergamentene Urkunde mit anhangenden Siegeln des Bischofs und des Kapitels.
»8»
Basel. I4ÄZ, 4 Jan» (Freitag nach der Ausfahrt).
Basel! OffnungSbuch, II. t?I.
Zwischen den beiden Städten Bern und Solothurn einerseits, und Junker Thomas von Falken-stein andererseits wird, nachdem bereits die Anwälte der Herrschaft Oesterreich und die Räthe von Baselzwischen ihnen einen Waffenstillstand bis auf den Sonntag Epaudi nächsthin (6. Juni) gemacht, nachweiterer Verhandlung über eine definitive Richtung, unter Vermittlung des Propstes von Rheinfeldett,des Ritters Heinrich Schwend als Boten von Zürich und des Burgermeisters und Raths zu Basel, derFriede erstreckt bis auf den nächstkünftigen Sonntag über drei Wochen (27. Juni); dazwischen wirdein neuer gütlicher Tag angesetzt nach Basel auf Sonntag nach Pfingsten (20. Juni).
»84.
I43R, TL. AtlNt (Samstag nach Unseres Herrn Fronleichnamstag).
Staatsarchiv B«r».
Rudolf von Cham, Stadtschreiber von Zürich, und Ztal Reding, Landammann zu Schwyz, ver-mitteln im Auftrag ihrer Herren und Obern und mit Willen und Zustimmung der streitenden Parteien