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und Vorkaufs wegen haben der Eidgenossen Boten ans Genehmigung der Obrigkeiten hin Folgendes verabredet:1. Es soll bei der Ordnung, welche die Eidgenossen gegen denen im Oberland bezüglich der Kornausfuhr über denWallensec gemacht haben, sein Verbleiben haben, doch so, daß einer, der aus dem Oberland nach Zürich kommt undda nach der Ordnung für sich selbst kauft, auch für seinen Nachbarn ein Stück, doch nicht mehr, kaufen mag, sofern erangelobt, daß es zum Hansbrauch dienen und damit keine „Pfrägny" getrieben werden soll. 2. Da Lucern seinenAngehörigen verboten hat, daß einer mehr denn 8 Mütt Gutes auf Gewinn oder zum Wiederverkauf nach Ur! oderSchwhz kaufe, so soll auch da Niemand anders, weder Eidgenosse noch Fremder, mehr denn 8 Mütt kaufen. 3. DerFürkänfer und Pfragner auf dein Lande wegen soll man Vorsorgen, daß weder Klöster noch Andere große Haufenzusammenkaufen oder für den Wiederverkauf ausschütten; doch mag Jeder so viel kaufen, als er auf den nächsten Marktwieder zu Markte führen will. Das soll er dann aber auf demselben oder dem zweitnächsten Markte verkaufen undnicht wieder in Kornhäuser oder Speicher aufschütten. Dagegen mag Jeder zu seinem Hausgebranch frei nach Be-dürfniß kaufen, sofern es nur nicht auf Wiederverkauf geschieht.
Schwyz. 1451, 11. Mai.
Staatsarchiv Lncern.
Schiedboten: Uvi. Johannes Püntiner, Landannnann? Heinrich Arnold, Altammann. Schwyz.Ulrich Wagner, Altammann; Werner Annen, des Raths.
Lucern und Unterwalden (beide Landestheile) hatten Streit über folgenden Fall: Hans zur Tannen,Bürger zu Lucern, hatte sich zu Schwyz mit Anna Schillingen von Schwyz vermählt und daselbst nachdes dortigen Landes Recht ihr ein „Gemachte" gethan. Nachmals aber waren die Eheleute nach LucernMzogen und hatten mit Wissen und Willen sowohl der Bruder des Hans zur Tannen, als auch dessehwyzerjsthen Vogts der Ehefrau Anna Schillinger und anderer beidseitiger Verwandter jenes Gemachteaufgehoben und erklärt, daß sie nach Luccrner-Stadtrecht leben wollen. Nach dem Tode des Ehe-mannes Hans.zur Tannen forderte nun die Wittwe nach Maßgabe des lucernischen Stadtrechts dieHalste alles vom Ehemanne hinterlassenen fahrenden Gutes zu Eherecht. Nun aber hatte Hans zurTannen bei Lebzeiten seine in Unterwalden und zu Eriels befindlichen liegenden Güter verkauft und zuFahrendem, Gült und Geldschuld, gemacht. Auch daran forderte die Wittwe ihr Eherecht, weil das^Ucerner-Stadtrecht ausdrücklich bestimme, daß es keinen Unterschied machen soll, wo das fahrende Gutdes verstorbenen Mannes gelegen sei. Dagegen war Heinrich am Stein, Landmann zu Unterwalden,sein Bruder, aufgetreten und hatte sie am Bezug des daselbst gelegenen fahrenden Gutes der Erbschaftverhindert, dasselbe in Besitz genommen und auch den Kindern des zur Tannen sel. einen Vogt gesetzt,UM ihren Theil daran einzuziehen und zu besorgen, ebenfalls wider das Lucerner-Stadtrecht, welchesverfügte, daß eines verstorbenen Burgers Kinder mit Niemanden anders denn mit einem eingesessenenurger bevogtet werden sollen. Heinrich am Stein wurde von Unterwalden unterstützt, welches behaup-ete, die Sache gehe sein Landrecht an, weil das Gut in seinem Lande gelegen sei; das Lucerner-Stadtrechtonne darauf keine Wirkung haben. Die Wittwe dagegen rief die Obrigkeit von Lucern an. NachMaßgabe des Vierwaldstätterbundes gelangte der Streit vor die beiden unbetheiligten Länder Uri undSchwyz, welche die obgenannten Schiedrichter dazu setzten, denen die Parteien durch förmliche Anlaß-