März 1451.
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über diesen Punkt gar nicht Antwort schuldig zu sein. Spruch: Die von Saanen sollen das Bündniß mitden Oberländern abthun und nicht mehr brauchen, der vergangenen Sachen wegen jedoch denen von Bernkeinen Wandel zu thun haben. 3. Saanen klagt auf Erläuterung des Burgrechts und verlangt, daß das-selbe für die, welche es nicht beschworen haben, unverbindlich sein soll, zumal dessen Vorschrift, daß esleweilen von fünf zu fünf Jahren zu Bern beschworen werden soll, seit Langem nicht nachgekommen wor-den sei. Bern antwortet: Es sei zur Erneuerung immer bereit gewesen und verlange daher für die Unter-lassung „Wandel". Spruch: Kein Theil soll dem andern zu Wandel oder Kostenersatz gehalten sein,'u Zukunft aber sollen sie dem gerecht gegebenen Urtheile nachleben. 4. Saanen fordert von Bernk2,000 Gulden für die in den vergangenen Kriegen geleistete Hülfe. Bern erwidert: Saanen sei kraftdes Burgrechtbriefes die Hülfe in eigenen Kosten zu thun schuldig gewesen. Spruch: Die Forderungderer von Saanen wird abgewiesen. 5. Die von Saanen klagen, Bern habe während eines Friedens,den sie mit den Waltisern gehabt, diese durch ihr Gebiet angegriffen, woher sie in großen Schadengekommen seien, und wofür sie 600 Gulden fordern. Spruch: Kein Theil habe dem andern Schadens-ersatz zu leisten; wenn aber künftig die von Saanen mit denen von Wallis Streit bekämen, so soll Bernihnen kraft des Burgrechts Hülfe leisten, ti. Saanen klagt, daß einer seiner Angehörigen einen vonFrutigen mit Berufung auf das Burgrecht zu Bern berechtigen wollte, aber kein Recht gefunden habe.Bern erwidert: Es habe ihn durch Urtheil gewiesen, Recht zu suchen, wo das nach dem Herkommen zwi-schen Saanen und Frutigen geschehen soll. Spruch: Kein Theil solle deshalb dem andern etwas zu thunschuldig sein. 7. Die von Saanen klagen: Da vor Zeiten ihre Herrschaft von Greyerz Leibeigenem dem Lande habe machen wollen, haben sie Bern mit Berufung auf das Burgrecht um Hülfe ange-sprochen, dieses aber sei feindlich in das Land gefallen, habe ihnen ihr Vieh genommen u. s. w. Bernantwortet: Es sei zum Schutze derer von Saanen eingerückt, und wenn etwas derartiges geschehen sei,so sei es nicht aus bösem Willen geschehen. Spruch: Da so lange seitdem verflossen, ohne daß Saanen,das durch die Berner zu seiner Zufriedenheit mit der Herrschaft gerichtet worden, eine Forderung gestellthabe, ff soll auch gegenwärtig dieselbe ab sein. 8. Saanen klagt: Bern habe es beim Abschlüsse desBündnisses mit Freiburg nicht namentlich vorbehalten. Bern antwortet: Es habe hinsichtlich Saanens^ gehalten, wie mit seinen andern Mitbürgern, und Niemand von diesen habe es darum angefochten.Die Klage wird abgewiesen. 9. Die von Saanen klagen: Bern habe auf ihr Anrufen ihren MarchstreitMit den Obersiebenthalern nicht an die Hand genommen. Bern antwortet: Es sei nur durch die großenKriege daran verhindert worden. Spruch: Da Bern gichtig sei, daß es den Streit entscheiden wolle, sosoll es selbes thun, weiter soll aber keine Klage wegen der Verzögerung stattfinden. 10. Die von Saanenklugen: Der von Wippingen, Burger von Bern, habe einige Gülte und 'Ansprachen in ihrem Landeund sie darum in den Bann gebracht; sie haben darauf Bern ersucht, seinen Bürger anzuweisen, daß^ sie davon ledig mache, Bern aber habe entschieden, daß sie ihm 50 rheinische Gulden geben sollen.Bern antwortet: Der von Wippingen sei ihm von Burgrechts wegen nicht mehr verpflichtet, als andereeingesessene Burger von Freiburg und es wisse von der Sache nichts, als daß sie gütlich verrichtet sei.Mit Beziehung auf den letztern Umstand wird die Klage abgewiesen. 11. Die von Saanen verlangen,ap, wenn doch das Burgrecht in Kraft bestehen soll, dasselbe dahin erläutert werde, daß sie Bern nur>n seinen eigenen Kriegen und zu Beschirmung seines Landes, und zwar in seinen Kosten, beholfen seinmüßten, nicht auch in Kriegen, die es auf Mahnung seiner Eidgenossen führe. Die von Bern antworten :
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