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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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März 1451.

nahm, Saanen aber durch eine Erläuterung in gewisse Schranken gebannt wissen wollte. Sie hattenihren Streit je zwei Zugesetzten und einem von jedem Theile gesetzten Obmanne zum Entscheid über-geben. Nun hatte der von Bern gewählte Obmann, Peter Serjant, Stadtschreiber zu Biel, dasUrtheil der bernischen Zugesetzten, der von Saanen gesetzte Obmann, Johannes Zolmeti von Milden, dasUrthcil der Zugesetzten von Saanen als gerecht gegeben, Zusatzleute und Obleute sich also gleich getheilt.Da käme» die Parteien durch ein zweites Compromiß auf die obgenannten Boten der drei Orte zuRecht. In Folge dessen kamen den Iti. Februar 1451 zu Lucern vor dieselben als Boten der Parteien,von Bern : Niclaus von Wattenwyl, Peter Schöpfer, der ältere, Ludwig Hetzet, Venner, alle des Raths,Johann von Kilchen, Gerichtsschreiber; von Saanen : Clewi Baumer, Castellan, Heini Perroten, Venner,Johann Jouner, Landschreiber, Ruf Hützli, Anton und Stephan Punfen, Landleute zu Saanen, undlegten die Sprüche der Schiedleute und Obleute den Boten der drei Orte zur Entscheidung vor. DerSpruchbrief des bernischen Obmanns, 6. ü, Murten 1447, Montag nach St. Catharina (27. Novem-ber), schloß unter Vorbehalt besondern Entscheides über die von Bern geforderten Kosten u. s. w. dahin,daß das Burgrecht derer von Saanen zu Bern nach dem Inhalt des Burgrechtbriefes ewig in Kräftenbestehen, die von Saanen also der Stadt Bern auf ihre Mahnung gegen Jedermann, ausgenommenihre Herrschaft, jederzeit mit ganzer Macht oder so vielen Leuten als verlangt werden, dienen und reisensollen, wie andere Burger. Die Schiedleute und der Obmann von Saanen hatten geurtheilt, das Burg-recht derer von Saanen mit Bern soll für diejenigen, welche es nicht selbst beschworen, todt und absein, weil die Väter sich nicht für ihre Nachkommen verbindlich machen können, lieber die andernBegehren der Berner hatten sie geurtheilt, die Verbindung der Saanenleute mit den Siebenthalern, soferndiese existire, soll Bern ohne Schaden sein, lieber die Klage der Saanenleute, daß Bern, ohne sie gehörigvorzubehalten, sich mit Freiburg verbunden habe, urtheilten sie, daß der erste Eid vorgehen soll, daß übri-gens die Parteien gegen einander Frieden halten sollen u. s. w. Die Boten der drei Länder, nachdem -siedie beidseitigen llrtheilbriefe und den Burgrechtbrief verhört und sich Bedenkzeit genommen, entschieden a>nIti. März für das Urtheil, welches die Zugesetzten und der Obmann von Bern bezüglich des Burgrechtsgesprochen, indem der Vurgrechtbrief klar ausspreche, daß dasselbe währen soll, so lang die Stadt Bernund das Land Saanen stehen. ?». Durch eine zweite Urkunde von demselben Datum entschieden diegleichen Schiedrichter aus den drei Ländern die weitern Streitpunkte zwischen Bern und denen vonSaanen: 1. Bern klagt, es habe kraft des Vurgrechts die von Saanen mehrmals durch offene Mahn-briefe in seinen Dienst zu Beschirmung von Land und Leuten gemahnt, diese aber seien der Mahnung nichtnachgekommen und haben Bern dadurch in große Kosten und Schaden gebracht, wofür Ersatz verlangtwerde. Saanen dagegen erwidert, es habe, ungeachtet es dazu nicht schuldig gewesen wäre, Bern in allenjenen Fällen die verlangte Hülfe geleistet, aber vergebens dabei Erläuterung verlangt, wie weit dieselbezu gehen habe. Wegen der ohne Schuldigkeit geleisteten Hülfe verlangt Saanen von Bern Sold undSchadensersatz. Spruch: Kein Theil soll dem andern dieser Sache wegen Kosten- oder Schadensersatzzu leisten haben; in Zukunft aber sollen sie sich nach dem gerecht gegebenen Urtheile bezüglich des Burg'rechts halten. 2. Bern klagt, die von Saanen haben ein Vündniß mit seinen Oberländern gemacht undverbrieft, ungeachtet sie Bern Treue und Wahrheit geschworen und solches nicht zu thun gehabt hätten;deswegen verlange Bern ebenfalls einenWandel". Antwort derer von Saanen: Sie haben kein Bündnißgemacht noch verbrieft wider die von Bern, und da diese nicht ihre Twingherren seien, so glauben N?