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treiben, noch verHeften, noch verbieten, ausgenommen den rechten Gülten und Bürgen, und es soll,ausgenommen den Fall der Rechtsverweigerung, jeder nur vor dem Richter seines Wohin oder Heimath-ovtes mit Recht vorgenommen werden. 3. Neue Burg- oder Landrechte können die von Utznach :c. nurmit Rath und Willen der beiden Lander eingehen. 4. Burger und Landleute, die bei ihnen haushäblichsitzen wollen, mögen sie annehmen; dieselben sollen dann aber auch dieses Landrecht beschwören. 5. Wer«us der Grafschaft Utznach wegzieht, der wird damit auch dieses Eides ledig; doch soll er Ansprachen,er hat, an dem Orte, wo sie entstanden, berechtigen. 6. Beide Theile leisten einander Hülse in eigenenKosten. 7. Beide Theile geben einander freien Kauf. 8. Die von Utznach bleiben bei allen ihren Freitzeiten, Privilegien, Gnaden, Rechten, Gerichten:c. 9. Steuern und Bräuche, welche die von Schwyz undGlarus auf sich legen, berühren die von Utznach :c. nicht, und umgekehrt, 10. Je zu fünf oder zehenJahren, nach Erfordern derer von Schwyz und Glarus, wird das Landrecht neu beschworen. II. Vor-behalten bleiben Kaiser und Reich und die Rechte der Freiherren Hiltbrand und Petermann von Raron,Erbherren zu Toggenburg und zu Utznach, dazu Zedermann, Geistlichen und Weltlichen, ihre Rechte undGerechtigkeiten. — Es siegeln für die von Utznach w., auf deren Bitte, Johannes Vader, Ammann inder March, und Ulrich Vasnacht, Vogt zu Einsiedeln.
Pergamentene Urkunde. D!e beiden Siegel sind abgefallein Abgedruckt bei Tschndi il. üiii ff.
»VI
Kaiserstnhl. »450, T4. Juni.
Staatsarchiv Lncern.
(lomiui „Vff dem gütlichen Tag zu Keiserftul vff Johannes Baptifte, gehalten
jwlhchen dem durchlüchtigen hochgeporn fürsten vnd Herrn, Herzog Sigmund, Herzogen zu Oesterrich zc.,sujerm gnedigen Herrn, vnd gemeinen Eidgnossen, ist von einer verstantnusse vnd gütlicheit geredt, alsb>e nach begriffen ist": I. Herzog Sigmund mit allen seinen Gebieten diesseits des Arlbergs vereinigtsich auf drei Jahre mit den Eidgenossen. 2. Er bekriegt die Eidgenossen nicht selbst, »och gestattet er,baß sie aus den genannten Landen oder durch dieselben bekriegt werden. Erheben sich Stöße zwischen ihmund den Eidgenossen oder einem Orte, so wählt er einen Obmann unter den Eidgenossen; jeder Theil setztZU diesem zwei ehrbare Männer. Diese sprechen innert Monatsfrist, wenn sie den Stoß nicht gütlich verglei-chen können, darüber rechtskräftig ab. 3. Gleiche Gegenverpflichtung der Eidgenossen. 4. Wenn besonderePerionen der beiden Parteien an einander Ansprachen gewinnen, so folgt der Kläger dem Beklagten vorsein natürliches Forum; da soll ihm Recht gehalten werden. Geschieht es nicht, so mag er sein Recht»fürbas" suchen. Erlangte Rechte oder verbriefte Schulden oder Zinse soll Jedermann nach Landesrechtund Gewohnheit einbringen. 5. Jeder Theil giebt dem andern in seinen Städten und Landen feilenKauf. ti. Jedermann bleibt bei seinen Märkten nach altem Herkommen. 7. Wenn Herzog Albrechtvon Oesterreich mit gemeinen Eidgenossen oder mit einem Orte in Krieg käme, so soll Herzog Sigmundm ,einem Lande still sitzen und ihnen durch selbes keinen Schaden zufügen lassen. 8. Wenn dagegendie Eidgenossen mit Herzog Albrecht „von ir selbs spruch old ander fach halb" zu Krieg kämen, sollHerzog Sigmund der Einung halb nicht gebunden sein. 9. Beide Theile sollen diese Beredttiß zur