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April 1450,
seinen Rock am Leibe durchlöchert, ferner ihm sein Schloß Laufen und das Schloß Rheinau, sein väter-liches Erbe, eingenommen haben. Auf Verwendung der Boten von Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz,Unterwalden und Zug haben nach vieler Rede und Widerrede die von Schaffhausen zugesagt, daß siedem Herzog Albrecht von Oesterreich um die drei genannten Klagepunkte zu Recht stehen wollen voreinem Burgermeister und Rath von Zürich, Ueberlingen oder Lindau, nach des Herzogs Wahl. I». Heim-bringen, daß die von Zürich mit der Eidgenossen Boten geredet haben, sie möchten zu Zürich oder zuBaden mit Hans Wilhelm von Friedingen einen freundlichen Tag leisten seiner Ansprache wegen, dieer an die Eidgenossen zu haben vermeint. Man soll denen von Zürich beförderlich antworten, ob maneinen solchen Tag leisten wolle oder nicht.
Dieser Abschied trägt kein Datum; er scheint aber zwischen die Aufforderung König Friedrichs an die Schaff-hauser, dem Herzog Albrecht zu huldigen, ü. ä. 31. Decembcr 1449, und die Fehdebriefe Herzog Albrechts und derschwäbischen Herren und Städte, ü. ü. 24. April l 450, (Lichnowsky VI. Negesten 1478 —1500) gesetzt werdenzu müssen. Mit dem angeblichen Mordversuche auf den Herzog Albrecht im Jähr 1448 (Anzeiger für schwei-zerische Geschichte 1800, S. 133 ff.) hat das vorliegende Docnmcnt keinen Zusammenhang. — Zu >» vergleicheübrigens Abschied 380 «.
Oinsiedoln. HeAAtt, im iytai.
Tschlldi: Chronik !s. 5^3.
Die vier Zugesetzten in dem Streite um die Rechtsbeständigkeit des Bundes zwischen Zürich undOesterreich vereinigen sich mit Willen der streitenden Theile, den Rath der Reichsstadt Ueberlingen umBezeichnung eines Obmannes in der Eidgenossenschaft anzugehen, der ihre spännigen Urtheile scheide.
(Freitag nach de« b>. Kreuze« Erfindung.)
Archiv Schw»;.
Schultheiß, Räthe und Burger gemeinlich der Stadt Utznach, Ammann, Räthe und Gemeinde all'Utznacherberg, das Dorf Schmerikon und alle, die in die Grafschaft Utznach gehören, Urkunden-, Daßsie, zufolge der vom Grafen Friedrich von Toggenburg sel. bei Lebzeiten denen von Schwyz ertheiltenBewilligung und der nach dessen Tode eingetretenen Verhältnisse, mit ihren lieben Herren und gutenFreunden von Schwyz und Glarus ein ewiges Landrecht eingegangen haben in folgender Weise: 1. AÜrMänner lind Jünglinge über 14 Zähren haben für sich und ihre Nachkommen geschworen, der LänderSchwyz und Glarus Nutzen lind Ehre zu fördern, ihren Schaden zu wenden, ihnen gehorsam, beholftnund berathen zu sein lind, wenn sie mit Jemanden Streit bekämen, ein Rechtbot auf die beiden Ländersammt oder sonders anzunehmen; ebenso sollen auch, wenn ein Theil der Utznacher mit einem andernstößig würde, Rechtbote auf Schwyz oder Glarus, oder, sofern diese nicht selbst sprechen wollten, vor einvon ihnen angewiesenes Gericht angenommen werden. 2. Kein Laye soll den andern vor fremde Gericht