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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Januar 1450.

eine solche Person sofort mit Leib und Gut mit dem Gerichtsstabe dem Vogte von Baden überantwortenund nicht weiter in der Sache zu richten haben. Möchte man aber gegen die verleumdete Person keineKundschaft erlangen und wäre sie selbst der Missethat nicht geständig, der böse Leumund aber so starkund groß auf sie gefallen, daß man sie bitligermaßen nicht ungefragt lassen könnte, so soll man sie inGegenwart eines Vogtes von Baden an das Seil legen und sie damit oder in anderer Weisefragen,das es gnug sye vnd Inmassen, als das nach sinem bösen Kunden gebürlichen vnd billichen zetunde ist".Gesteht dann dieselbe Person ihre Missethat, so soll sie sofort dem Vogte von Baden in seine Hand undGewalt überantwortet werden, wie das von Alter her gekommen ist. Würde aber eine solche verleumdetePerson landflüchtig, so soll ein Vogt von Baden zu ihren, Gute greifen nach Herkommen. Möchtedagegen eine solche verleumdete Person, die ergriffen worden, mit Recht nicht umgebracht werden, sosollen die conftanzischen Amtleute in Gegenwart des Vogtes von Badensich nach notturft besorgen,das si vnd die landsässen in der graffschaft vnd ander, wie das notdürftig ist, von Inen ane kumbcr vndengeltnusse beliben". 3. Die constanzischen Amtleute sollen fürderhin keine bußwürdige Sache, welchedie hohen Gerichte angehen möchte, betädingen oder dahinfallen lassen ohne eines Vogtes von BadenWissen und Willen, sondern sie sollen dem Rechte darüber seinen Gang lassen, wie das von Alter hergekommen ist. Würde hiegegen gethan, heimlich oder öffentlich, wissentlich oder unwissentlich, so soll eskeine Kraft haben, sondern allweg der Gerechtigkeit vorbehalten sein. 4. Da bisher der Freiung des.Zurzacher-Marktes wegen einiger Streit gewesen, so wird nun festgesetzt, daß der Eidgenossen und ihresVogtes zu Baden Freiheit und Gewalt daselbst mit allen Gerichten, großen und kleinen, anfangen sollauf des Jahrmarktes Abend mit den, Anfang des Vcspergeläutes und dauern bis am Tage nach de»,Schlüsse des Jahrmarktes zu Anfang des Primgeläutes.Diese vorstehenden Festsetzungen sollen fürderhinzu ewigen Zeiten von den beiden Parteien gegen einander gehalten und getreulich beobachtet werden.

Pergamentene Urkunde mit fünf Siegelschnüren, wovon jedoch die Siegel abgerissen oder abgebröckelt sind.

(Abgedruckt bei Tschudi II. g38>)

S«4.

I. (Sonntag ItorniiusLsro).

Basel: Offnungsbuch II. 38.

Friedensverhandlungen zwischen Bern und Solothurn einerseits, und Thomas von Falkenstei"andererseits, unter Vermittlung des Burgermeisters und Raths zu Basel.

»«5

K4315, vor dem R3. Ntckrz.

Staatsarchiv Lucer» - Allgemeine Abschiede, 77.

l». Der Reichsstädte Voten bitten um Hülfe und Rath oder Vereinigung mit ihnen gegen dieHerrschaft, mit der sie in Feindschaft stehen; sie verlangen, vier Wochen nach Ostern mit den Eidgenosse"einen Tag zu St. Gallen zu leisten. Auch bitten sie um eine Botschaft auf den Tag zu Münche"'