Zanuar 1450.
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Barett« R430, T3. Jnnnnr (Freitag vor Saut Paulus bekcrd).
Staatsarchiv Liiccr».
Heinrich von Bubenberg, Ritter, Herr zu Spiez, als gemeiner Mann, Brun von Tettikofen,genannt Bünderich, Stadtannnann zu Constanz, und Marqnard Brisacher, des Raths daselbst, alsZugesetzte des Bischofs von Constanz, Petermann Goldschmid, Altammann zu Lucern, und Ztal Reding,Lundaminann zci Schwyz, als Zugesetzte gemeiner Eidgenossen, Urkunden: Daß beide Parteien, nämlich^r Bischof von Constanz von seiner Gerichte zu Kaiserstuhl, Klingnau, Zur',ach lind deren Zubehörwegen, die Eidgenossen von der Grafschaft Baden wegen, in deren hohen Gerichten jene bischöflich con-stanzischen Aemter und Herrschaften liegen, sich über die zu Recht gesetzten Klagen wegen gegenseitigenUebergriffen und Competenzüberschreitungen beidseitiger Amtleute freundschaftlich geeinigt haben und ein-ander in Gütlichkeit bei ihren Rechten und Herkommenheiten in genannten Herrschaften verbleiben zulassen begehren; dagegen sei bei diesem Anlasse von den Parteien in gegenseitigem Einverständnisse vorvbgcnanntcn Schiedleuten das nachfolgende Regulativ für die Amtleute aufgestellt und beschlossen worden:Wenn Jemand in den genannten Herrschaften Kaiserstuhl, Klingnau, Zurzach und dazu gehörigenAemtern dem Andern freventlich zuredete mit Worten, die diesem an die Ehre gehen, so sollen diebischöflichen Amtleute, sobald sie davon Kenntnis erhalten, zu beiden greifen, sie anhalten, zum RechteM vertrösten, sofort Rechttag ansetzen und denselben dem Vogte von Baden verkünden. Auf solchenAechttag soll der eidgenössische Vogt von Baden entweder persönlich oder durch einen Statthalter anborbenannte Orte kommen. Daselbst soll der Klager seine Klage vor dem Vogte von Baden und denAmtleuten des Bischofs durch seinen Fürsprecher eröffnen lassen. Schwört darauf der Antworter, daß" leine Rede gegen den Klager im Zorne gethan habe und nichts anderes von ihm wisse, als Ehre undGutes und daß er ein Biedermann sei, so hat er in solchem Falle dem Vogte von Baden geantwortetund seine Bestrafung geht nur den Bischof von Constanz oder dessen Amtleute an. Sprache dagegenber Beklagte, er wolle seine Rede, womit er dem Kläger an seine Ehre geredet, beweisen wie Recht, solösten über solchen Beweis die constanzischen 'Amtleute in Gegenwart des Vogtes von Baden oderseines Statthalters richten. Und bringt nun der Beklagte rechtsgenüglichen Beweis für die Wahrheitseiner Rede, so soll der Amtmann des Bischofs um die Sache nicht weiter richten noch Recht fragen,sondern den Richtstab sofort dem Vogte von Baden übergeben und die Person, auf welche die ehrver-letzcnde Rede als wahr erwiesen worden ist, ihm zu seinen Händen und in seine Gewalt überantworten,'wo das von Alter her gekommen ist. Gleichermaßen soll, wenn dem Beklagten der Beweis der Wahrheitwißlingt, dieser dem Vogte von Baden überantwortet werden. 2. Wenn fürderhin eine Person, Mannvde^ Weib, die in obgenannten bischöflich constanzischen Gerichten, Twingen und Bannen gesessen wäre,'» einen ,o bösen und argwöhnischen Leumund fiele, daß sie an Leib oder an Leben zu strafen wäre, soo len die Amtleute des Bischofs, sobald sie das vernehmen, eine solche Person ergreifen, um die Sacheechttag ansetzen und diesen dem Vogte von Baden verkünden. Zst nun Sache, daß die verleumdetePerson mit Kundschaft, die man vor Allem zu erhalten suchen soll, überwunden wird in Gegenwart desogtes von Baden oder seines Statthalters nach Form Rechtens, so sollen die Amtleute des Bischofs