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Juni 1448.
läuterung, da sie den Spruch ungleich verstehen. Darauf sprechen die Boten nach Rede und Widerrededer Parteien folgendermaßen: 1. Bezüglich der bereits vor dem Spruche vom 25. Mai vorigen Jahreserlaufenen, in den Steueranschlag genommenen Kosten haben die von Zug die Hälfte ihrer Anlage zuzahlen ohne nähere Untersuchung, nur dürfen die Kosten des Streites nicht dazu geschlagen werden,wie der Spruch weist. 2. Bezüglich seither und künftig anzulegender Steuern dagegen dürfen bloß Reife-kosten in Anschlag genommen werden. Und da die Parteien streitig sind, was zum Reisekosten gehöre,so wird erläutert: „Wenn ein Ort der Eydgnoßschaft vberein kompt, mit Jr panner oder fenly zeziechen, oder Söldner an Letzinen oder in Stett oder an ander end zeschiken mit Jr werinen vnd Har-nisch, denen man sold geben muß, das sömlichs alles Reiscost Heisset vnd ist, ob man ioch nit wedermit panner noch fenlin zug. Ob man aber von einer Reiß wegen yendert ze tagen schikte, es wer einReiß anzetragen oder friden oder Richtung ze machen oder wie sich der cost von tagen zeschiken odersunst machte, anders denn vor gelütert ist, darumb sollen die von Zug denen von Aegre vnd am bergnützit ze stürm pslichtig sin." 3. Gottesgaben betreffend, sollen alle diejenigen Gülten als Gottesgabebetrachtet werden, welche auf den heutigen Tag an die Kirche zu Zug, ihre Frühmesse, ihren Spitalund an ihre Spend gehören, sie mögen von wem oder wie es sei an selbe gekommen sein, Gottesgabenund als solche steuerfrei sein, nicht aber was in Zukunft Jemand kaufen und an die Kirchen oder Gottes- >Häuser vergaben oder verkaufen würde. 4. Als Befreiung von der Steuer soll endlich gelten, wenn einGültbrief die Worte inhalte: „das man einem sin gült weren sol one sinen coften", wie das der vorigeSpruch innehält. — Damit sollen die Parteien gerichtet sein und dieser Erläuterung ohne Widerspruchnachleben.
»TS.
Nturteu. 1448, I «. Juli.
Archiv Areiburg.
Unter Vermittlung der Botschaften von Frankreich und Burgund und der Eidgenossen vonBasel, Schwyz, Uri, Unterwalden, Zug und Glarus werden die kricglichen Streitigkeiten zwischenSavoyen und Bern auf der einen, Freiburg auf der andern Seite folgendermaßen ausgeglichen: I. AchtBurger von Freiburg sotten innert zwanzig Tagen, nachdem sie von dem Rathe des Herzogs dießseits«der Berge bezeichnet sind, sich vor den Herzog von Savoyen stellen und mit entblößtem Haupte undgebogenen Knien um Verzeihung bitten für den ihm und seinen Unterthanen durch Frciburg zugefügtenSchaden; der Herzog soll ihnen verzeihen und sie zu Gnaden aufnehmen. 2. Alle Verbindungen zwischenden Parteien, welche durch den Krieg aufgelöst worden sind, bleiben aufgelöst; es soll aber durch dieSchiedleute ein mcillus vivencli gemacht werden, der zwischen Bern und Freiburg ebenso gelten soll, wiezwischen Freiburg und Savoyen. 3. Bern und Freiburg sollen Schloß und Herrschaft Grasburg miteinander haben. 4. Die Frau des Schultheißen von Ringgoltingen soll in ihre Güter wieder eingesetztwerden. — Damit sollen alle Feindseligkeiten unter den Parteien aufhören und soll der Friede zwischenihnen hergestellt sein. ?». Ueber die Streitigkeiten, Spänne, Kriege und MißHelligkeiten zwischen HerzogLudwig von Savoyen und der Stadt Bern, letzterer als Helferin des erstem, einerseits, und der StadtFreiburg in Uechtland andererseits, wird unter Vermittlung des Abts Aymar von St. Thyerici und