Zuli 1448.
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anderer Voten des Königs von Frankreich, der Räche und Boten des Herzogs von Burgund undder Boten gemeiner Eidgenossen von Basel, Zürich, Solothurn, Lucern, Uri, Unterwalden,Schwyz, Zug und Glarus, nämlich Heinrich von Hunwyl, Bernhard von Malrein, Heinrich Zeigler,Ztal Reding, auch des ehrwürdigen Herrn Wilhelm von Bern, Priors zu Morteaux jworluo gguo)folgender mollus vivonüi zwischen den Parteien verabredet: 1. Bei persönlichen Klagen gilt das Forumdes Beklagten; da soll dem Kläger innert Monatsfrist von Anstellung der Klage an Recht folgen; beipossessorischen oder andern Realansprachen gilt das Forum der belegenen Sache, bei Erbschaftsansprachendas Forum der belegenen Erbschaft, in Strafsachen das forum äclicti commissi. Z. Für StreitigkeitenZwischen den Parteien selbst, ihren Städten, Gemeinden, Edeln :c,, von Theil zu Theil, wird ein schicd-gorichtliches Verfahren festgesetzt: Zeder Theil wählt aus dem andern einen Schiedrichtcr, beide miteinander den Obmann; im Falle letzteres nicht erhältlich wäre, sott der Graf von Neuenburg Obmannsein oder einen solchen aus der Grafschaft Neuenbürg bezeichnen; Dingstatt ist Murtcn. 3. SichererWandel beidseitiger Angehöriger durch die beidseitigen Gebiete, freier Kauf, Ausschluß deS Arrestes undder Pfändung, ausgenommen um eingestandene oder verbriefte Schuld; gute Nachbarschaft. 4. Ausschlußfremder und geistlicher Gerichte, ausgenommen bei Compromiß und in Ehe- und Wuchersachen. 5. Nie-mand soll den Andern ohne Richter des Seinigen entwehren. — Die Bevollmächtigten beider Parteienhaben diese Artikel angenommen und sie innert sieben Tagen zur Ratification zu bringen versprochen.Ueber die Verhandlung wurde ein lateinisches Notariatsinstrument aufgerichtet <1. »1. i» villa stlurcli, inävmo alhcrxaric ^guile ni^rc, in vir^ullo ipsins llamus.
Zu <>. Pergamentene lateinische Urkunde; der Herzog von Savoycn ratificirt zu Lausanne den 18. Juli sirolllsabssutilms), Bern und Freiburg ratificircn den 19. Juli. — Zu I». Pergamentene lateinische Urkunde; der Herzogratificirt zu Lausanne den 18. Juli sirolris ubsöntibus, grria sia üsri sussimus, nostra, adsoutia noir almlanto),Bern und Frciburg jedes den 19. Juli 1448. — In einem Annex <l. <!. (lslmuuis, 29. llanuarü 1453 befiehltHerzog Ludwig von Savoycn auf Bitte derer von Frciburg allen seinen Amtleuten in Waadt und Chablais, denmoäus vivsuäi gegenüber Freiburg, das gehuldigt und dem er seine Freiheiten und Privilegien bestätigt habe, zuhalten, bei 100 Pfund Buße.
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Zürich. SS. August (Donstag vor saut Vcrenau Tag.)
Staatsarchive Lucern und Zürich.
Jacob Schwarzmurer, Altburgevmeistev, Ulrich Reig und Heinrich Effinger, des Raths, und Rudolfpon Eham, Stadtschreiber zu Zürich, Urkunden: Daß sie von ihren Herren des Raths von Zürichd"Zu geordnet, zwischen den Schultheißen, Ammännern, Rüthen, Bürgern und Landleuten von Bern,Solothurn, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald, Zug, Glarus und ihren»Zugehörigen einestheils, und Cunrad Meyer von Spilberg, genannt Eunz Koch, als einem Hauptfächer,Hans Römer von Baden und Hans Sager von Mulchen, als dessen Helfern, anderntheits, eine Richtunger zwischen ihnen waltenden Spänne und Kriege zu Stande gebracht haben, wonach die vergangenenFeindschaften abgethan, beide Theile vor einander sicher und unbekümmert wandeln und werben mögen,unz Koch und seine Helfer sollen sürderhin Niemandes Helfer werden, der die Eidgenossen bekriegen