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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 1447.

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und haushäblich sind, versteuert werden. Die von Aegeri und ab dem Berg bestreiten dieses Herkommenund behaupten in erster Linie, Güter und Gülten müssen überhaupt da versteuert werden, wo sie liegen,in zweiter Linie, wenn dieses auch in Betreff ablöslicher Gülten nicht angenommen werden wollte, somüßte es doch für ewige Gülten gelten; denn die Parteien seien vor Zeiten mit einander übereingekommen, daß ewige Gültenliegen sollen als an Eigen und Erbe." Was aber an Eigen und Erbe liege,das sei liegendes Gut. Beide Parteien legten schriftliche Kundschaften ein. Die Boten der Eidgenossensprachen-. Die von Zug sollen denen von Aegeri und ab dem Berg die gegenwartig auf ihre Gültengelegten Reisekosten zum halben Theil bezahlen, doch dürfen dabei die Kosten dieses Streites nichteingerechnet werden. Dabei bleiben immerhin diejenigen Gülten von dieser Beitragspflicht völlig frei,welche dahin lauten, daß manwähren soll ohne Schaden und Kosten des Besitzers", oder fürSteuerund Bräuche"; auch diejenigen Gülten, welche rechte Gottesgaben sind. Für die Zukunft wird grund-sätzlich festgestellt, daß alle Gülten, welche die von Zug in den genannten Gemeinden des äußern Amtesbesitzen, sofern sie nicht ihr Wortlaut, wie oben, oder die Eigenschaft einer Gottesgabe befreit, bei Anlagevon Reisekosten, aber auch einzig bei solchen, nicht dagegen bei andern Steueranlagen, zur Hälfte denGemeinden Aegeri und am Berg pflichtig seien. Wenn sich darüber Streit erhebt, ob eine Steueranlagerechte Reisekosten sei, so sollen die Parteien zusammensitzen, und wenn die von Zug es nicht glaubenwollen, so sollen die von Aegeri und am Berg schwören, daß die Steuer nichts als rechte Reisekostenm sich begreife.

Zu «. Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel im Staatsarchiv Luccrn. Zu d. Das Ori-ginal im Stadtarchiv Zug, das Manual im Staatsarchiv Lucern.

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Cinsiedelu. R447, >» Mai.

Tschudi: Chronik II. -Ig«.

Rechtliche Parteiverhandlungen zwischen den Eidgenossen und Zürich vor den vier Zugesetzten,Pctermann Goldschmid, Ztal Reding, Heinrich Effinger und Rudolf von Cham, in Folge der Tädigungdom Palmabend vorher bezüglich des Bundes zwischen Zürich und Oesterreich.

Diese Verhandlungen sind wörtlich in dem Obmannsspruch Heinrichs von Bubcnberg vom 13. Juli 1450(Beilage 27) aufgenommen.

SS«

Baden. R447, T8. Mai (ans Pfingsten).

Tscluidi! Chronik II. SIS.

tt. Rechnung Heinrich Zelger's von Unterwalden der Vogtei in den Aemtern im Argau wegen -. jedesOrt erhält 21 Gulden und 6 Pfund 5 Schilling Haller. ?». Rechnung des Yberg von Lucern eben-Mls noch von den Aemtern: dieser bleibt den Orten schuldig 47 Gulden 17 Schilling. Dazu, meint