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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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April 1447.

zu Einsiedeln vor den vier Zugesetzten und dem gemeinen Manne, wie vorsieht, in Minne oder Recht.3.Doch nicht darin dann Todtschläge, Raub, Brand, Nähme, Schloßbrechen, Bann und Acht vsgelassenvnd das damit nit vsgenomen stillen sein Herlichait, zöll, geleite, Schloß, Stett, land, lüte, ligend gut,Hantfesten, briefe, Vrberbücher vnd regisier, als das in dem anlaß, der durch den durchllichtigen, hoch-gebornen siirsten vnd Herrn, Herrn Ludwigen, von Gottes Gnaden Pfallenzgrauen bh Reine, des heiligenRömischen Reichs Erztruchsässen vnd Herzogen in Bayern zc., mit samt sinen Bysäßen von Herren vndStetten ze Constenz abgeredt begriffen ist." Diese Verabredung soll den Bundbriefen, die die Parteienbeiderseits mit einander haben, dem obgcnannten Anlaß zu Constanz in allen andern Punkten und Ar-tikeln unvorgreiflich lind dem durch Herrn Peter von Argun gefolgten Urtheil ganz unschädlich sein.Die Bürgermeister, Schultheißen, Räthe, Burger und Landleute beider Parteien versprechen eidlich, daßsie dem durch die sechs Tädigungsleute zwischen ihnen mit ihrem Wissen und Willen gemachten Vergleichgetreulich nachleben werden.

Pergamentene Urkunde mit cilf anhangenden Siegeln, nämlich dem Peters von Argun im Namen der sechsTädigungsleute und denen der zehn Orte Zürich, Bern, Solothurn, Luccrn, Uri, Schtvyz, Unterwaldcn, GlaruS,Zug und Appenzell. (Abgedruckt bei Tschudi II. -tg-l.)

1447, Mittwoch nach Usstors (22. März). Rudolf von Ringgoltingen und Rudolf Hofmeister, Gesandte vonBern (zu Baden) schreiben heim: Bisher sei die Friedcnsunterhandlung daran gestoßen, daß die Eidgenossen nm dieStöße, welche den Krieg veranlaßt, kein anderes Recht als das bundesgemäße zu Einstcdeln vor den Vieren und deinFünften haben annehmen wollen; die Vermittler dringen darauf, daß der Fünfte aus einer Reichsstadt genommen wer-den soll. Der Eidgenossen Boten seien nach Hause geritten, um diese Punkte an ihre Obern zu bringen. Sie, dieBerncrgesandten, bleiben, weil sie wissen, daß ihrer Herren Willen sei, wo möglich zu Austrag zu kommen. Daviele Sachen um Brugg auszutragen seien, werden sie hinüberreiten. Die Vermittler wollen der Berner nnd derEidgenossen Briefe um das Argau hören, man beschäftige sich damit. Die Vidimusbriefe seien bereits vom Bischof vonConstanz gesiegelt und werden es nächstens auch vom Abt zu Reichenau werden.

Staatsarchiv Bern, alte MIssive II. IZ7.

»TS

(Wahrscheinlich Ei»sicdcln.) R447, Z. Ntttt (vff des hl. Crntzestag im Meyen, als es fanden wart).

Staatsarchiv Luccrn.

Die Schultheißen, Räthe und Burger der Städte Bern, Solothurn und Lucern, und dieLandmnmänner und Landleute zu Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald, Amman»/Räthe und Bürger der Stadt und des Amtes Zug, Landammann und Landleute zu Glarus und z»Appenzell Urkunden: Daß sie in Kraft des vom Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein zwischen ihnen undHerzog Albrecht und dem ganzen Hause Oesterreich und dessen Angehörigen, namentlich Graf Hanse»von Tcngen, Grafen zu Nellenburg, vermittelten Anlasses auf Bürgermeister und Kleinen Rath zu Uli»über alle Handlung, die sich in der Zeit des fünfzigjährigen Friedens bis auf das Datum des genannte»versiegelten Anlaßbriefes erlaufen hätte, zu ihren bevollmächtigten Anwälten, Sachwaltern, Syndike»/Procuratoren und Machtboten Folgende ernannt haben: Heinrich von Bubenberg, Ritter, Schultheiß/Rudolf von Ringgoltingen, Peter Schöpfer, Gilg Spillmann, alle des Raths, und Johannes Blu'»/Stadtschreiber von Bern; Bernhard von Malrein, Burkard Fröwis und Hans Hagen von Solothur»!Anton Ruß, Schultheiß, Heinrich von Hunwyl, Ammann, Cunrad Kissing, Hans von Wyl, des Raths/