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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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März 1447.

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Herzog Sigmund zu bringen, daß er uns bleiben lasse, wie wirvon sinem Vater, Hertzog Friderichen,Mit Recht vnd ane Recht ie allweg biß vff sin end vnersucht bliben sind, der doch bi 26 Zaren nachdem krieg, als das Ergöw zu vnsern Händen kam, von Zm vnd allen surften bliben sint". e. Lucernsoll seine Botschaft, nämlich den Hans Aberg, auf Mittwoch zu Nacht in den Osterfeiertagen (12. April)bei den andern Boten, der Wachen wegen, zu Mellingen haben.

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Baden. RR47, R. April (am Hailigen Palmabcnd).

Staatsarchiv Lucern.

Peter von Argun, Burgermeister zu Augsburg, Andreas Ospernell, des Raths zu Basel, CunradSchatz, des Raths zu Conftanz, Heinrich Parter, Burgermeister zu Schaffhaufen, Hans Zürcher, Bürger-meister zu Ravensburg, und Dietrich Hagg, Burgermeister zu Rotweil, Urkunden: Es haben sich Burger-meister, Rath und Bürger gemeinlich der Stadt Zürich auf der einen Seite, Schultheißen, Ammänner,Räthe, Burger und Landleute von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug als Hauptfächer, Bern,Solothurn, Glarus und Appenzell als Helfer, auf der andern Seite, geeinigt, zu Baden einen gütlichenT"g zur Vermittlung ihrer Streitigkeiten zu leisten. Da hätten nun die obgenannten sechs Tädigungs-loute manchen Tag lang gearbeitet, lim zwischen den Parteien Frieden und Richtung zu machen, undsüdlich sie in folgender Weise zum Rechte vertädinget: 1. Beide Parteien sollen nach Inhalt ihrerBundesbriefe nach Einsicdeln zu Tagen kommen; die von Zürich sollen zwei, Lucern, Uri, Schwyz, Unter-Calden und Zug ebenfalls zwei Männer nach Inhalt der Bundesbriefe zu den Sachen setzen und ein-ander benennen. Diese vier sollen beider Thcile Klage, Antwort, Rede und Widerrede anhören unddann schwören, die Sache mit Minne oder Recht zu entscheiden nach der Vundbriefe Sage. Syfernste in ihren Urtheilen nicht einig und also eines gemeinen Mannes nothdürftig würden, so sollen sie, die

Zugesetzten, versuchen, sich über einen gemeinen Mann in der Eidgenossenschaft zu vereinigen,können sie das nicht, so sollen sie bei ihren Eiden eineil gemeinen Mann außerhalb der Eidgenossenschaft""s einer Reichsstadt nehmen und der von ihnen Gewählte soll sich dann auch mit seinem Eide ver-enden, die Sache nach Inhalt der Bünde zu Einsiedel» zu entscheiden. Dann sollen die vier auf einemTage, den sie beiden Parteien verkünden sollen, abermals nach Einsiedels» kommen und da beider TheileKlage und Antwort einvernehmen über folgende drei Punkte: a. Ob der Bund, welchen Zürich mit demHause Oesterreich gemacht, aufgehoben sein oder in Kräften bleiben soll. l>. Ob die im gegenwärtigenKnege denen von Zürich durch die Eidgenossen abgewonnenen Städte, Schlösser, Lande, Leute, Güter'hnen nach ihrem Begehren zurückgegeben werden sollen, c. Ueber die Kosten und Schadencrfatzforde-^ü»gen, welche beide Parteien gegen einander stellen. Und wenn über diese drei Punkte beider Parteien'vlttage angehört sind, so sollen die Zugefetzten sich bemühen, die Parteien darüber gütlich zu vergleichen;wenn dusis nicht möglich ist, so sollen sie darüber Recht sprechen nach Inhalt der Vundbriefe,also dasau, Reclss mit dem andern zugang". 2. Wenn solches Recht zwischen den Parteien geschehen ist und dann>e von .eck» ich vermeinen, auch Ansprachen an die von Bern, Solothurn, Glarus und Appenzell, welchedelfev und nicht Hauptfächer sind, zu haben, so sollen diese denen von Zürich darum gerecht werden