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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Januar 1447.

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die Ansprachen der Angehörigen des letztern sich von jener Hauptsache herleiten und durch den Entscheidüber selbe präjudicirt werden. Der Fürsprecher des Grafen von Thierftein entgegnete: Der Bericht zuKonstanz setze Mne Reihenfolge der Klagen fest, seine Klage sollte daher angenommen werden; dagegenkönne Rudolf von Ringgoltingen nicht gehört werden, weil er keine Vollmacht von den Eidgenossen zeige.Letzterer erklärte, die Boten der Eidgenossen haben allerdings keine Vollmacht, sich auf die Klage desGrafen von Thierstein vor dem Entscheid der Hauptsache einzulassen. Auf den Spruch des Gerichts,das die Eidgenossen Proceßvollmacht zu ertheilen hätten, verlangte Rudolf von Ringgoltingen, daß Zeitund Tag gesetzt werde, um solche beizubringen, und daß Erläuterung gegeben werde, wie die Vollmachtgestellt werden soll, daß sie zum Recht genugsam sei. Gegen letzteres wendete der Fürsprecher der Gegen-partei ein: Es sollte den Eidgenossen nicht ferner Ziel und Tag gegeben werden, da sie nach Inhalt desBerichts von Constanz gewußt hätten, daß sie mit Vollmacht erscheinen sollen; eine Unterweisung, wiedie Vollmacht zu stellen, könne ihnen auch nicht gegeben werden, denn der Richter müsse unparteiischsein und den Parteien überlassen, Vollmachten zu bringen, die im Rechte nicht angefochten werden können.Auf die Einwendung, daß am Tage zuvor auch dem Herzog Albrecht Erläuterung gegeben worden sei, wiedie Vollmacht des Hauses Oesterreich beschaffen sein müsse, erwiderte er, seine Partei habe eine Vollmachtgebracht, die aber ungenügend erfunden worden sei, deßhalb habe das Gericht ihre Mängel bezeichnenmüssen; die Eidgenossen dagegen erscheinen ganz ohne Vollmacht, daher könne ihnen keine daherige Unter-weisung gegeben werden. Der Rath von Ulm gab nach genommener Bedenkzeit unter eingangsgesetztemDatum den Spruch: Die Eidgenossen solltendrei mal drei vierzehn Tage und drei Tage die nächsten"^Wl und Tag haben, ihre Vollmacht vor Gericht zu bringen; wie dieselbe gestellt werden soll, darüberkönne vom Gerichte keine Unterweisung gegeben werden, sondern es bleibe ihnen überlassen, dieselbe zustellen, und der Gegenpartei, sie anzufechten; darauf soll weiter geschehen, was Recht sei.

Pergamentene Urkunde >n!t anhängendei» Siegel der Stadt Uli».

Vergleiche auch Chmcl, Materialien zur österreichischen Geschichte I. Z> Seite MS.

SRV

1447, E. Aphrnttr sseennulu xosd puriürutionis).

Staatsarchiv Lneern: Allgemeine Abschiede l. 8Z.

^ Zeder Bote soll heimbringen, ob inan abermals eine Botschaft thun wolle in Sachen derer vonBorn und derer von Freiburg. 1», Ferner, ob man denen voll Rheinfelden eine Botschaft gemeinerEidgenossen nach Speyer mitgeben wolle. Dieselbe müßte auf die Pfaffenfaßnacht zu Basel sein. Zeder-Mann soll über diesen Punkt seine Antwort beförderlich nach Lucern berichten, v. Heimbringen, obMan den Abt von Muri und sein Gotteshaus gegen Hans von Sur schirmen, oder ob man diesen seinenrief gebrauchen lassen wolle. Falls man sie vorder Eidgenossen Boten zum Rechte weisen will, sollen>e Boten des nächsten Tages Vollmacht mitbringen, Recht zu sprechen. «R. Es soll eine Botschaft ausledein Orte nach Bern geschickt werden, um zu erinnern, was jedes Ort an den alten Zins dem vonHaliwyl jährlich bezahlt habe. «. Von morgen, Dienstag, über acht Tage (14. Februar) soll wieder einag zu Lucern gehalten werden. 1'. Da soll dann auch Zedermann sich erklären, ob man wenigernechte auf Grüningen haben wolle, und soll man eine Anlage thun für dieSpeise" der Besatzung daselbst.