Druckschrift 
2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
207
Einzelbild herunterladen
 

August 1446.

207

ste sogar zu Basel aus dem Felde gezogen und Bern vor dem Feinde hlilflos gelassen hätten, ungeachtethe bei ihren Eiden aufgefordert worden waren, zu bleiben und mit ihrer Herrschaft zu ziehen. Von denGerichten Aeschi, Mlilinen und Wengi in der Herrschast Mlilinen waren als Voten anwesend: HeiniBlum und Uli Wallen von Reichenbach, Peter Richo und Andreas Müller von Aeschi und antworteten:Sie haben keinen Bund mit den Oberländern gemacht, der Bern an seinen Herrschaftsrechten schädlichwäre oder sein könnte, legten ihren Bundbrief vor und behaupteten, sie hätten das Recht gehabt, denselbenW machen. Daß sie zu Basel von ihren Herren weg heimgezogen, haben diese, da sie gleich wieder zuihnen hinabgezogen, vergeben und ihnen versprochen, selbes nicht mehr aufheblich zu machen. Wenn siein diesem Stück gefehlt, so »vollen sie es künftig an Pflichterfüllung nicht mangeln lassen; aber Abtragglauben sie deshalb keinen schuldig zu sein. Der Eidgenossen Boten sprechen nach Anhörung der ParteienUnd ihrer Briefe auf ihren Eid zu Recht: Erstlich, da die von Bern die Herrschaft Mlilinen mit LeutenUnd Gut in den Gerichten Aeschi, Mlilinen und Wengi mit hohen und Niedern Gerichten und vollerHerrschaft für ledig und eigen erkauft und die Leute ihnen als ihren rechten Herren geschworen haben,wie sie dessen geständig sind, und da sie im verflossenen Mai sich vor der Eidgenossen Boten begeben undverschrieben haben, alle Reisen mit denen von Bern zu thun, so haben sie auch nicht Macht noch Gewaltgehabt, mit den Oberländern oder Jemanden anders ohne Wissen und Willen derer von Bern einenBund zu machen, und soll also dieser Bund ihrethalb todt, ab und kraftlos sein. .Zweitens bezüglichder von Bern in Anspruch genommenen Entschädigung wegen stattgehabten Ungehorsams sprechen derEidgenossen Boten zur Stunde kein Urtheil, sondern behalten sich vor, durch ihre Herren Bern umZurücknahme dieser Forderung bitten zu lassen. Fruchtet die Bitte nicht, so soll Bern eine neue Zu-sammenkunft der Boten nach Lucern oder Thun von den Orten erwerben, und da soll dann das Urtheilüber denWandel" nach dem Eide gesprochen werden, sofern sie nicht einwilligen, daß nach Minnegesprochen werde. Damit sollen die Parteien um ihre Stöße und MißHelligkeiten, die des genanntenBundes wegen bis auf den heutigen Tag erwachsen sind, gerichtet und geschlichtet sein und bei demBesprechen bleiben, das sie in den Anlaßbriefcn an geschwornen Eides Statt gegeben haben.

Pergamentene Urkunde mit fünf anhtingende» Siegeln.

:«»«;

Sittel» onst.ro innZori). H 44K , 3 I August.

Iltk (loLumontu eonevinunt l'kistoiro än Va.Uui8, im Archiv II. 282.

Friede und Bündniß zwischen Ludwig I., Herzog von Savoyen, Heinrich III. von Raron, Bischof,und dem Lande Wallis und der Stadt Bern. Bei der gegenseitig stipulivten activen und passivenHülfsverpflichtung der contrahirenden Theile finden sich folgende Vorbehalte: pro p-wte vero äomi-nvrum Ilornonsium äomino imporaloro «ou rage komonorum et »Iiis cum «piilm8 Iwbont von-oivilalom «ou ovmtzourgorwiinu vel ounloäc;rillic»nv8, viäoliool illuslrissimo äuco Uurgunäio, msgnilicoeomilo Irillurgi lVovicgstri. äomino tlli-mnitgü, äoliunnv oomilv äo Erborg, äomino äo Vallon^n,eommunilalibus äo Sokrvz'l- «zt äv Ilntorvaläen, äo I,ueorni», äo Aug. 6I-,ru«. Ikurogo,^ ^eleduro, (je liiellg, de IVevavüIu, de Novoeastro, de Li88ive^, de I'rilturßo et de