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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Zuli 1443.

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Rechtung, welche die Herrschaft Oesterreich zu Baden gehabt, gehorsam und gewärtig und ihnen behülflichZu sein, daß Baden nicht von ihnen und vom Reiche abgedrängt werde, so daß Baden eine Reichsstadtheißen und bleiben soll, doch den Eidgenossen unschädlich an der Rechtung, welche das Halls Oesterreichüber dieselbe besessen hat. Die Stadt Baden soll in allen Nöthen der Eidgenossen offenes Haus sein,so daß ihr Kriegsvolk darin liegen, freien Ein-, Aus- und Durchzug, auch freien Kauf daselbst habensoll, doch alles um baares Geld und ohne Schaden derer von Baden. Dagegen haben die Eidgenossenversprochen, die Stadt Baden und alle, die von Alter her unter ihr Panner gehört haben, bei denGnaden, Freiheiten, Rechten, Herkommen und guten Gewohnheiten bleiben zu lassen, die sie von Kai-sern, Königen und der Herrschast Oesterreich redlich erworben oder sonst hergebracht haben, und sie zuschlitzen, wenn Jemand sie vom Reiche und von den Eidgenossen abdrängen wollte. Die von Badenmögen auch fortan ewiglich, so oft es sie nothwendig dünkt, einen Schultheißen, Rath, die Vierzig undandere Aemter und Gerichte besetzen, wie die Eidgenossen das ihnen gegönnt haben, seitdem sie zu ihrenHänden gekommen sind. Zn dem gegenwärtigen Kriege mögen siegeruwet sitzen", es wäre denn Sache,daß sie oder die Aemter, welche zu ihrem Panner gehören, feindlich angegriffen würden; dieses aber sollensie rächen helfen mit Leib lind Gut. Würden die obgenannten Orte der Eidgenossenschaft jemals untersich spännig, so sollen die von Baden still sitzen und sich auf keine Partei schlagen, es wäre denn, daßsie von allen Orten oder dem Mehrtheil derselben gemahnt würden; dann sollen sie gehorsam sein. DieEidgenossen sollen Baden auch nicht vom Reiche und von ihnen weg verkaufen, verpfänden, noch beschä-digen. Die von Baden sollen kein Burgrecht, Landrecht, noch Bündniß eingehen ohne der Eidgenossengemeinlich oder des Mehrtheils der Orte Wissen, Willen und Erlaubniß.

Urkunde mit dem Siegel der Stadt Baden.

Der Gegcnbrief: Hauptleute, Vcmier, Räthc und ganze Gemeinden von Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Ob-und Nidwaldcn, Zug und GlaruS Urkunden: Da Zürich mit der Herrschaft Ocsterrich, mit welcher die Eidgenossen garlange in tödtlichem Kriege gestanden, der nicht endlich gerichtet, sondern nur zu zeitlichem Frieden gebracht sei, einenBund gemacht, der die Eidgenossen mit dem ewigen Bund zwischen ihnen und Zürich unvereinbar dünke, so haben siedie von Zürich von demselben abgemahnt und nachdem dieses nicht verfangen, ihnen abgesagt und sie bekriegt. Siehaben denen von Zürich ihren siebenten Thcil an der Herrschaft Baden und alle ihre Nechtnng daselbst abgenommenund die von Baden haben dafür den Eidgenossen in nachgeschriebener Form gehuldigt und geschworen. Dagegen habenauch die Eidgenossen denen von Baden gelobt, sie bei ihren Freiheiten zu schützen -c., sie sollen in diesem Kriege,sowie in allen Stößen, die die Eidgenossen unter sich gewännen, ruhig sitzen, ausgenommen sie werden vom Mehrtheilder Orte gemahnt. (Archiv Nidwaldcn, Abschriftcnbnch alter Privilegien, Seite 40.)

Lucern. 1448, 4. Juli.

Tschudi: Chronik II. 380.

an

Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus rechtfertigen sich in einem SchreibenHerzog Stephan von Bayern, Pfalzgrafen bei Rhein, in Betreff ihres Krieges gegen Zürich und

Oesterreich.