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Mai 1443.
Zürich schreibt an die fünf Orte 1443, 18. Mai (Samstag vor tüantato): „Es habe der Briefe wegen zuEinsiedeln Antwort gegeben, daß es darüber zn Recht kommen wolle nach der Bünde Sage; um das andere Stückaber, den österreichischen Bund, meine es keine Schuldigkeit zn haben, zum Recht zu kommen. Darauf sei ein Tag zuLueern gehalten worden, bei dem auch derer von Zürich Boten gewesen, und da haben die fünf Orte die Forderung, umden österreichischen Bund unbedingt zum Recht zu kommen, als ihre endliche Meinung erklärt. Das thue Zürich nicht,es würde dadurch vom alten Bünde gedrängt, den es auch im neuen redlich vorbehalten habe. Doch anerbiete cS wie-derholt Recht vor den drei Männern zu Bern, oder vor Schultheiß und Rath zn Bern, oder endlich vor Kurfürsten,Herren und Städten des Reiches, für Erläuterung der Frage, ob die fünf Orte Zürich kraft des alten Bundes indieser Sache zu mahnen haben. (Abgedruckt bei Tschudi II. 364.)
Darauf Absagebrief von Schwyz <1. ck. 20. Mai. Tschudi II. 367; von Lucern ck. ck. Mittwoch vor Urbani(22. Mai). Staatsarchiv Lucern, Allgemeiner Abschiedeband 55; von Bern und Solothurn 27. und 28.Mai. Tschudi II. 273, zc.
R44A, RN. (llominioo. vo.nto.to).
Kli»ge»bergcr-Chro»ir, Seite Z«Z.
Erneuerung des Burgrechts zwischen .Zürich und Bremgarten.
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Vor Bremgarten» R44Z, l. Juni (Samstag nach der Auffahrt).
Tschudi! Chronik It. Z7S.
Absagebrief von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus an die Stadt Brem-garten.
Ucber die vorherige Verhandlung derer von Bremgartcn mit den Eidgenossen zu Lunkhofen am 29. Mais. Tschudi II. 375.
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VttdeN. I 44Z, T. Jllll (au dem andern Tag Höwmauotz).
Staatsarchiv Lncern.
Schultheiß, Rath und Bürger gemeinlich der Stadt Baden Urkunden : Da Zürich bisher an derGrafschaft, Stadt und Herrschaft Baden den siebenten Theil gehabt, nun aber Bern, Lucern, Uri,Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus mit denen von Zürich in Streit gekommen, mit ihren Pannernund ihrer Macht über sie gezogen seien und jenen siebenten Theil der Rechtung an der Grafschaft Badenihnen abgenommen haben, so feien sie, die von Baden, genöthigt, den obgenannten Orten und nicht mehrdenen von Zürich zu schworen, und sie thun das in folgender Form: Sie schwören, des heiligen römischenReiches und dm obbenannten ihrer Herren, der Eidgenossen, Nutzen und Ehre zu fördern, ihren Schadennach Kräften zu wenden, ihnen zu des heiligen römischen Reiches Händen um alle Herrlichkeit und