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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 144?.

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Ä4A

Baden» K4<AT, 1» Wtai (ze iugendem Mcym).

Tschndi: Chronik >1. Z34.

Tag gemeiner Eidgenossen, wo den Zürchern ihre Unterhandlungen mit dem römischen König vor-gehalten, die Beschwörung der eidgenössischen Bunde in allen Orten während des Maimonats an-geordnet, auch beschlossen wurde, Voten von allen Orten zum König Friedrich III. zu schicken, um fürErneuerung der Freiheiten zu werben, wie das die von Zürich bereits gethan hätten. Die Acten fehlen.

S4S

Baden. R44kT, TT. Vtai (Dienstag in den Pfingstscicrtagm).

Staatsarchiv Bcr»: Altes Missivenbuch I. Staatsarchiv Luccrn: Rathsbuch I. Zlüi.

Zu dieser Zeit waren der Eidgenossen Voten zu Baden versammelt. Lucern schreibt an Bern,es habe seinen Schultheißen Anton Ruß dahin gesendet, um bezüglich des an den römischen König zuerlassenden Schreibens seine Antwort zu geben. ?». Daselbst wurde auch von den Boten von Lucern,Schwyz, Ob- und Nidwatden und Zug die Erlaubniß für den Zollner zu Göschenen in Betreff derKornausfuhr über den Gotthard nach Inhalt der am 30. März sguarts i>»8t iwsrlli») 1440 zu Lucernergangenen Erkanntniß erneuert.

Zu >». «Röuovutulu psr varckäerutos in Baden xsuteoosts 1442» sagt das Rathsbuch nach der oben

(Abschicd 222) angeführten Erkanntniß.

Baden. R44T, ZK. (FronlcichnamLtag).

Stadtarchiv Zug - Urkunden-Protokoll II. tivli.

Boten: Zürich. Jacob Schwarzmurer, älter, Altburgermeister. Bern. Hans von Mulern. Lu-cern. Anton Ruß, Schultheiß. Schwyz. Ztal Reding. Obwalden. Hans Mütter. Nidwalden.Walter Zelger. Zug. Jost Spillcr, Ammann. Glarus. Jost Tschudi, Ammann; Rudolf Netstaler.

Diese entscheiden als freiwillig angenommene Schiedrichter die Spänne und MißHelligkeiten zwischenUlrich von Hertenstein, Burger zu Lucern, und der ganzen Gemeinde des Dorfs zu Rüti im freienAmt. 1. Zeder, der zu Rüti haushäblich sitzt, soll fortan dem Ulrich von Hevtenstein und seinen Nach-kommen jährlich ein Faßnachthuhn geben, ebenso ihm alljährlich einen Tagwen thun. 2. Der von Hertenstein und seine Erben sollen das Gericht zu Rüti allweg versehen, daß den Leuten ein Richter und Recht-sprecher gesetzt werden nach Nothdurft. 3. Die von Hertenstcin sollen zu Rüti nicht höher zu richten haben,als bis an 3 Schilling Pfenninge; die Bußen, welche solchergestalt fallen, sollen zu einem Drittel ihnen,