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April 1441.
haben." Den Urtheilsbrief siegeln auf Bitte sämmtlicher Boten und in ihrem Namen Schultheiß undRath zu Lucern mit ihrer Stadt Znsiegel.
Pergamentene Urkunde mit anhangendem Siegel. Au» gleichzeitig- amtliche Copie im Staatsarchiv Lucern.
T4R
Napperswyl. I T4 Juni (an Snnt Johauilcs des Täufers Tag).
Tschndi! Chronik ll. 3Z7.
Bern, Lucern, Uri, Unterwalden und .Zug bitten die Stadt Rapperswyl, denen von Glarusihr Panner, das sie vor fünfzig Jahren zu Wesen erobert, zurückzugeben.
t44t, T4. 97oven»ber.
Archiv Solothur»: Denkwürdige Sachen l. 129. 137.
Ludwig, Herzog von Savoyen, verschreibt sich an Bern und Solothurn um 20,100 rheinischeGulden für ihre an Straßburg geleistete Bürgschaft.
Zürich. 144S, LS. Januar (Montag nach Kaiser Carls Tag).
Staatsarchiv Bern: Luccrn-Buch, S. 3Z — 3!>.
Erläuterung des Rechtsspruchs, den Rudolf Meiß, Altburgermeister von Zürich, als Obmann mitgleichem Zusatz, am 3. März 1430 über die Streitigkeiten zwischen Bern und Lucern hinsichtlich derhohen Gerichte und Burgerannahmcn in, Trubthal gegeben hatte. Lucern behauptete, der Spruch betreffenur diejenigen Leute, welche in den Twingen und Vännen der Stadt Bern in der Kirchhöre Trub sitzen;nun hätten die von Bern aber auch diejenigen auf ihr Verzeichnis genommen, welche in den Twingenund Bannen des Abts von Trub sitzen und somit nicht die Ihrigen seien. Lucern behauptet, an diesen,welche der Spruch von 1436 nicht bcschlage, das Recht zu haben, das der alte Spruch der Eidgenossenihm gegeben, daher über die Alten sowohl als über die Zungen, seit dem Spruch von 1436 Gebornen, diehohe Gerichtsbarkeit zu besitzen. Die Berner entgegneten: Der Abt von Trub stehe seit langer Zeit in ihremSchirm und Burgrecht und sie seien durch dcS Kaisers Verleihung des Gotteshauses und seiner Leuteoberste Vögte, daher stehen ihnen die Leute in den Twingen und Bännen desselben ebensowohl zu ver-sprechen wie die in ihren eigenen Twingen und Bännen, und es umfasse sie der Spruch von 1436 ingleicher Weise, da er sich auf die Vereinigung von 1421 fuße. Der Obmann folgt dem Urtheil derbernischen Zugesetzten Rudolf von Ringgoltingen und Petermann von Wabern zu Gunsten Berns.