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Mai 1440.
seiner vielfach wiederholten Bitte sein väterliches Erbe, dessen sie seinen Vater unverdientermaßen entwert, ihm gutlichwieder erstatten oder vor dem Markgrafen Wilhelm von Höchberg, Herrn zu Rütteln und Sausenbcrg, oder denHerren Thüriug von Ramstein, Freiherr, Wilhelm von Grünenberg, Ritter, Thüriug von Hallwyl, Rudolf vonBaldegg, oder vor Burgermeister und Rathen von Constanz, Straßbnrg, Basel, Bern, Solothurn, Freiburg in Uecht-land, Schaffhausen, Rhcinscldcn gegen ihn zu Recht kommen. Wollten sie ihm weder in Güte Erstattung thun, nocheines dieser angebotenen Rechte aufnehmen, so müßte er sich, so leid es ihm thäte, sich mit seinen Freunden über andereWege, zu seinem Rechte zu kommen, berathen. (Staatsarchiv Luccrn, Allgemeine Abschiede 52.)
T. August.
StaatSarch!» Zürich.
Hans von Rechberg von Hohenrechberg urkundet, daß zwischen ihm und den Eidgenossen von Zürich,Bern, Lucern, Solothurn, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und denen vonSt. Gallen und Appenzell der Sachen Ulrich Himmeli's und Hans Müllers wegen ein Friede(Waffenstillstand) verabredet sei, der drei Monate lang vom Tage nach dem Datum dieses Briefs anwähren soll, nämlich bis St. Simon- und Judastag (28. October). Während dieser Zeit sotten die Par-teien, ihre Helfer und Zugewandten allenthalben vor einander und zu einander sicher wandeln, nur sollenHimmeli und Müller weder nach St. Gallen noch nach Appenzell kommen. Wenn Hans von Rechbergoder die Seinen Jemanden gefangen hätten, der noch nicht „beschätzt" wäre, so sollen sie selben auf Wieder-stellen frei lassen. Noch unbezahlte Schatzgelder sollen den Frieden hindurch ausstehen. Auf St. Bar-tholomäustag (24. August) sollen die Parteien einen Tag zu Schaffhausen leisten, um, wo möglich, ihrenStreit zu vertragen. Gelingt es nicht, so soll nichtsdestoweniger der Stillstand bis Simon- und Judas-tag gehalten worden. Es siegelt Hans von Rechberg für sich, für Ulrich Himmeli, Hans Müller undalle die auf seiner Seite stehen.
Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel.
Schon am 3. April vorher urkundet Hans von Nechberg, daß er für sich und die Seinigcn mit dem Burger-meister und Rath von Zürich und den Ährigen „in sunderheit" einen „Satz" gemacht habe, der angehen soll aufSonntag Nisorioorckia (10. April) und dauern soll bis einen Monat nach dessen Aufkündung. In diesem Satz seienjedoch ausgenommen und ausgeschlossen Hans von Hcrrlishcim und Hensli Sporrcr von Schaffhausen. Urkundevom Sonntag nächst nach dem hl. Ostertag. (Staatsarchiv Zürich.)
ÄSS.
Schttffhttttsen» R44iiO, TA. Au sensit (Donstag nach Barthvlomäi).
Tschiwi! Chronik II. 30Z.
Frischhans von Bodman, Hauptmann der Ritterschaft von St. Georgenschild, der Vereinigung imHegall, Graf Johann von Randegg, Hans von Klingenberg, Albrecht von Klingenberg, Hans Ulrichvon Stoffeln und Heinrich von Oftringen, als Tädigungsleute, vermitteln auf Veranlassung Thürings