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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
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Marz 1440.

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Diese machten nach vorgängiger Unterhandlung einen Waffenstillstand streng zwischen der Herr-schast Mailand einerseits und Landammann und Landleuten von Uri svicarium et dominus eommnnilatisvt patrie sto Vrognia) andererseits, bezüglich verschiedener Stoße und MißHelligkeiten, welche zwischen beidenTheilen erwachsen waren, indem die von Uri klagten, wider den Inhalt deS bestehenden Friedens zwischenMailand und den Eidgenossen in ihrem Handel und Wandel auf mailändischem Territorium beeinträch-tigt zu werden, der Herzog aber sich über Eingriffe der Urner im Leventinerthal und Blegno und imTerritorium von Bellinzona beschwerte. Der Waffenstillstand soll dauern für die Parteien und alle ihreHelfer und Zugewandten bis zum Anfang deS nächsten OctoberS chino llnlunck.'is munsis Ootobrisproxime futurns). Inzwischen soll Handel und Wandel zwischen den Parteien frei und sicher sein miteinzigem Vorbehalt der gewöhnlichen Zölle. Bis zur Pfingstoctav chino all ootaunm pasodatis pentuoostesxroximo kuturis sollen die Urner ihre speciell bevollmächtigten Boten nach Mailand schicken, um da mitden Bevollmächtigten des Herzogs einen vollständigen Frieden abzuschließen, waS beidseitige Abgeordnetedieses TageS einander zugesichert haben. Der Herzog bestätigt diese Abrede unterm 23. März.

Lateinisches Original auf Pergament.

ÄST.

Lucern. AO A??urz (gnartn xost xusolnh.

Staatsarchiv Luccrn: RathSbuch I. 29k,

Lucern, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug gestatten auf Bitte von Uri, daß der Zollnervon Göschenen zu den vier Ledinen, welche von Alter her wöchentlich über den Gotthard gehen, jedeWoche noch weitere vier hinüber gehen lassen möge, bis auf Widerruf, doch immerhin so, daß diesesQuantum jede Woche bezogen, nicht aber zusammengespart werde.

ÄÄ».

WttdcN. Tl. (Samstag in der Pfingstwoche).

Tschndi! Chronik II. 9UZ.

Gemeine Eidgenossen antworten dem HanS Wilhelm von Friedingen, seßhaft zu Krayen, welchermehrmals, sowohl mündlich als schriftlich, von ihnen seines verstorbenen VetterS Wilhelm Geßler Erbeund Gut, das seiner Mutter und ihm zugefallen, gefordert hatte: ES haben sich auch Hermann Geßler,sein Vetter, und Anna von Freiberg, seine Base, für dieses Erbtheil gemeldet; wenn die Erben untereinander sich vereinbaren und von den Eidgenossen das fragliche Gut fordern, so wolle man ihnen antworten.

Aus dem Antwortschreiben Hans Wilhelms von Frickingen bei Tschadi a. a. O. Bcrmnthlich bildetediese Verhandlung einen Theil der Jahrrcchnnugstagsatzung, deren Acten fehlen. Eine ähnliche Ansprache andie Eidgenossen wurde auch am 28. Angnst gleichen Jahres wiederholt gestellt von Wernli Schultheiß von Lenzburg.4 440, 28. August: Wernli Schultheiß von Lenzbnrg schreibt an Bürgermeister, Schultheißen, Ammünner, Nätheund Landlcute von Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn, GlarnS und Zug, sie möchten in Berücksichtigung