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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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November 1433.

Zürich darum einen Wandel thun nach der Viere und des Fünften Erkanntniß. 3. Bezüglich desKnechtS, der in einer Tröstung verwundet sein soll, begehren die von Schwyz, daß man die Sache zuRapperswyl berechtigen, besonders die Kundschaft daselbst verhören soll, indem auch die Tröstung daselbstaufgenommen wurde. Die von Zürich erwidern, jener Knecht sei in ihren hohen und Niedern Gerichtenverwundet worden, daher soll auch die Sache da berechtigt werden. Auf dieses sprechen der EidgenossenBoten und der Rath von Bern, ein Frevel soll billigerweise da vorgenommen und berechtet werden,wo er geschehen ist; wird dann Jemanden daselbst geboten, Kundschaft zu legen, so mag er selbe suchenund beide Parteien sollen ihm dazu Vorschub leisten. 4. Schwyz klagt, Zürich versage ihm den freienunverdingeten Kauf und verweigere darum bundesgemäßes Recht. Zürich antwortet, eS stehe ihm kraftseiner Freiheiten von Kaisern und Königen zu, in seiner Stadt Ordnungen und Satzungen nach Noth-durft zu machen und eS habe nach der Bünde Sage Niemanden darum zu antworten. Darauf habender Eidgenossen Voten und der Rath von Bern gefunden, Schwyz habe Zürich dieser Sache wegen nichtan bundesgemäßes Recht zu mahnen, sondern Zürich soll bei den Freiheiten bleiben, die es im Bundesich vorbehalten habe; doch soll Zürich weder den Seinigen, noch denen von Schwyz, noch andernEidgenossen solche Kaufe ganz abschlagen, sondern ihnen selbe nach Gelegenheit der Zeit zukommen lassen;würden solche Käufe denen von Schwyz oder andern Eidgenossen ganz abgeschlagen oder vorenthalten, somöchten die Betroffenen Zürich wohl zu Recht mahnen nach der Bünde Sage. Hierauf haben auch dievon Zürich ihre Ansprachen an Schwyz vorgebracht. 1. Schwyz habe einen neuen beschwerlichen Zollaufgesetzt zum Nachtheil der Zürcher, Andern gegenüber aber denselben nachgelassen. Schwyz antwortet,eS habe allerdings kraft seiner kaiserlichen Freiheiten einen Zoll aufgesetzt, um Mittel zur Verbesserungseiner Straßen und Wege zu erhalten, und es meine dabei zu bleiben; dasselbe habe auch Zürichgethan und einen Zoll aus der Stadt auf das Land verlegt, ebenfalls zum Nachtheil der Schwyzer.Die Eidgenossen und der Rath von Bern finden, wenn eine Partei oder beide neue Zölle, die sie nichtin den Bund gebracht, gegenüber der andern aufgesetzt habe, so sollen sie selbe gegen einander abthun.2. Schwyz habe die Herrschaft Utznach als Pfand genommen, ungeachtet Zürich darauf gutes Recht habe.Schwyz antwortet: Die Herren, denen die Eigenschaft zugehöre, haben ihm die Herrschaft versetzt undes meine dabei zu bleiben. Spruch: Da weise Leute schon früher über diesen Punkt gesprochen, solasse man eS dabei bleiben; wolle aber Zürich von seiner Klage nicht abstehen, so möge es die vonSchwyz an den Enden, da eS bittig, darum vornehmen; ebenso um das Gastet, welches die von Schwyzan sich gezogen haben. 3. Zürich verlangt, daß Schwyz die Leute Friedrichs von Hunwyl, die in derervon Zürich hohen Gerichten gesessen seien, aus dem Landrecht, in die es sie genommen, entlasse. DieBoten von Schwyz antworten, daß ihnen der Sachverhalt dießfallS nicht bekannt sei und daß sie erst nachnäherer Erkundigung darauf Antwort geben können. Spruch: Leute, die in des von Hunwyl Niedern,aber in derer von Zürich hohen Gerichten sitzen und nicht dem von Toggenburg mit Eigenschaft zuge-hörten, sollen, sofern sie zu Schwyz Landleute geworden sind, auS diesem Landrecht entlassen werden;diejenigen aber, welche dem von Toggenburg eigen waren, mögen zu Schwyz Landleute bleiben. 4. Zuletztklagt Zürich, eS sei einem seiner Knechte in der March etwas Korn geschnitten und weggeführt wordenvnerfolget des Rechten, sundern darumb, won er nit daselbs gesessen sig.« Die Boten von Schwyzerklären, auch diese Sache sei ihnen nicht näher bekannt. Darauf haben der Eidgenossen Voten undder Rätst von Bern ausgesprochen: Finde sich die Angabe derer von Zürich begründet, so soll man dem