November 1438.
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S«8.
Bern. R438, TN» 9?onentber ^«äroo axoswii).
Staatsarchiv Zürich.
Boten: Lucern. Ulrich von Hertenstein, Schultheiß; Anton Ruß; Werner Keller. Solothurn.Hans Wagner; Hans Hagen. Uri. Walter zum Brunnen, Ammann; Hans Kempf. Obwalden.Claus von Rütli, Ammann. Nidwalden. Ulrich am Vül. Zug. Hans Hüsler, Ammann; HeinrichMulischwand.
n. Diese saßen mit Schultheiß und Rath zu Bern zu freundlicher Verhandlung über die zwischenZürich und Schwyz obwaltenden Spänne und MißHelligkeiten zusammen. Vor ihnen erschienen alsBoten: von Zürich Rudolf Stüssi, Ritter, Bürgermeister, Michael Graf, Stadtschreiber; von SchwyzHans Abvberg, Altammann, Hans Wagner; und endlich von Glavus Ulrich Elmer und Jacob (Hans)Wanner. Die von Schwyz formulirten ihre Ansprachen an Zürich in vier Punkte, als: 1. Zürich soll dieLeute des Grafen Heinrich von Sargans, die es wider Recht und trotz der Bitten des Grafen, solches zuunterlassen, als Burger angenommen, aus seinem Burgrecht entlassen, sie des daher geleisteten Eidesentbinden und die Kosten abtvagen, welche der Graf des Zuges wegen gehabt hat. Darauf antworten dievon Zürich: Sie haben jene Leute zu Burgern aufgenommen, da Graf Heinrich zu denen von Schwyznoch nicht in Landmannsweise verbunden gewesen sei; die Leute haben das Burgrecht geschworen undsie haben das mit Gott und Ehren gethan. Darauf meinten der Eidgenossen Boten und der Rath zuBern: Da Zürich die Leute zu Burgern empfangen, ehe Graf Heinrich zu Schwyz Landmann wurde, sohabe es denen von Schwyz nach Sage der Bundbriefe darum nicht zu antworten; sollte Graf Heinrichdie von Zürich seiner dicßfälligcn Ansprache nicht erlassen, so sollen die von Zürich ihm gleiches Rechtnicht abschlagen an den Enden, da das glimpflich und billig sei, doch nicht nach des Bundes Sage, eswäre denn, daß sie das freiwillig thäten. 2. Der zweite Punkt betraf die Sache des Oberholzer. Dievon Schwyz klagen, der Oberholzer, ihr Landmann in ihrer Grafschaft Utznach, sei von denen von Zürichwider alles Recht gefangen, gethürmt und um 200 Pfund geschätzt worden und keine Bitte noch Mah-nung habe Zürich vermocht, dieser Sache wegen bundesgcmäßes Recht anzunehmen oder einen March-untergang zu thun. Zürich antwortet: Der Oberbolzer sei auf einem Hofe gesessen, welcher in den hohenund kleinen Gerichten ihrer Herrschaft Grüningen liege, er habe ihre Gebote so oft übersehen, daßsie nicht haben unterlassen können, ihn mit Recht zu strafen; sie glauben, darüber nach des BundesSage nicht zu „tagen" schuldig zu sein, und meinen, sie haben auf die Grafschaft Utznach besseres Recht,als die von Schwyz, so daß sie keinen Marchuntergang zu thun brauchen. Darauf haben der EidgenossenBoten und der Rath von Bern gefunden, daß nach Gelegenheit der Sache Zürich bei der Strafe undbei seinem Besitz bleiben soll und daß Schwyz es darum nicht nach des Bundes Sage mahnen könne.Bezüglich des Marchunterganges zwischen den Herrschaften Grüningen und Utznach, den die von Schwyzbegehren, sollen dagegen die von Zürich nach Maßgabe der beschwornen Bünde zu Tagen kommen,wenn sie dazu gemahnt werden. Erfinde sich dann „vor den Vieren und dem Fünften", daß der Hof, woder Oberholzer gesessen war, nach Grüningen gehöre, so bleiben die von Zürich, wie obsteht, bei Strafeund Gewerbe; finde sich dagegen, daß der Hof in die Landmarch von Utznach gehöre, so sollen die von
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