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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Februar 1438.

zu ihren Händen, als bisher. Wenn sie das erworben hätten, so sollen sie sich alles Weitern enthalten,bis der Friede zwischen Zürich und Oesterreich hergestellt sei, da der Krieg diese Leute auch begriffen habeund denen von Zürich im Svruch ihr Recht gegen der Herrschaft, der Losung halb um Windegg undGaster, vorbehalten sei. Wenn das alles ausgetragen, so möge dann Zedermann werben, was gleichund billig ist; man wolle dann auch mit denen von Zürich reden, damit die Gasterer sicher seien.Mit denen von Zürich sollte man reden, daß sie eines der vom Herzog gebotenen Rechte ausnehmen,oder selbst ihm Rechte bieten, die er ausnehmen könne, oder endlich einen Frieden annehmen nach derEidgenossen Vedünken. Mit solchen Worten sollten Voten aller Eidgenossen an beide Orte geschicktwerden. Wollten aber nicht alle Orte solche Botschaft senden, so wolle Lucern auch nicht, indem es indiesem Falle keinen Erfolg voraussähe. Bern und Solothurn treten mit Vollmacht dieser Meinungbei. Uri hofft, die Veistimmung seiner Obern zu dem, was andere Eidgenossen thun, werde erfolgen.Unterwalden und Zug haben keine Vollmacht, wollen daher den Rathschlag heimbringen.

ISV?»

Zürich. t4S8, K7 Februar (Montag vov S-Mt Matthias).

Staatsarchiv Lucern.

Burgermeister und Rath der Stadt Zürich Urkunden, daß vor Zeiten in den Pfandbrief um diePfandschaft Baden, die sie vom römischen König erworben, die Stadt Sursee geschrieben worden sei,ohne daß sie das verlangt hätten (vngefarlich, nit dz wir sollichs wurbent, oder dz vnser Meinung were,das wir vnser lieben fründen vnd sunder getrüwen Eidgnossen von Lucern darumb oder daran bekümbernsöltent oder wöltent"). Man habe aber den Brief nicht ändern können, nachdem er einmal geschriebenwar. Darum erklären sie, daß sie nicht nur Lucern jenes Pfandbriefs wegen an der Stadt Surseeniemals bekümmern, sondern auch, wenn Jemand anders das thun wollte, ihren Willen dazu nicht gebenwerden.

Die Urkunde ist abgedruckt bei Segesser, RechtSgcschichte von Sucern I. zgz 2vti.

Zürich. I4Z8, Tk. Februar (Mittwoch nach Saut Matthias).

Staatsarchiv Zürich: Rottet.

Waffenstillstand zwischen Zürich und Oesterreich vom 2ti. Februar bis 6. April 1438, vermitteltdurch Basels und der Eidgenossen von Bern, Lucern, Solothurn, Uri und Zug Boten.

Zc wissen ist von solicher stoß, spenn vnd zwcytracht wegen, so da sint zwnschcnt dem hochgeborncn, dnrch-lnchtigen fürsten vnd Herrn, Hcrtzog Fridrichen dem eltern, Hertzogcn zu Ocsterrich -e., an einem, vnd den fromen,wiscn, dem Bürgermeister, Rat vnd bürgern der statt Zürich am andern, das da der fttrnämen, wiscn, der statt vonBasel crvern, wiß, treffcnlichcn Ratzbotcn, nämlich die vesten Herr Hemman von Offenburg, Ritter, Peter vonHägcnheim vnd meister Blrich im Hof, onch der Eidgenossen von Bern, Solothurn, Luccrn, Urc vnd von