Januar 1438.
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um mit beiden Theilen ihrer neuen Burger und Landsleute wegen zu reden, sie zu bitten, deßhalb nichtsNeues ohne Recht anzufangen, sondern wenn sie die Sache nicht gütlich vergleichen könnten, einanderzu Recht zu mahnen nach Vorschrift der Bundbriefe. Würde das Zureden der Gesandten nicht fruchten,so sollen sie die beiden Orte mündlich mahnen nach Sage der Bünde und erklaren, die Eidgenossenseien einhellig, demjenigen Theil, welcher der Mahnung gehorsam sein werde, beholfen zu sein.
RSV
Lucern. I4Z8, TI Januar (St. Agncsmwg).
Staatsarchiv Lucern: NathSbuch V. It. I2i> d.
Die Boten von Bern, Lucern, Solothurn, Uri, Unterwalden und Zug, welche auf SanctAgnesentag zu Lucern versammelt waren, erhielten für die Sendung nach Zürich und Schwyz folgendeGewalt: 1. Sie sollen Schwyz ernstlich bitten, daß es Zürich nicht dränge, denen im Gaster und andernseinen Landleuten, welche der Herrschaft Oesterreich zugehören, Kauf zugehen zu lassen, bevor ein stäterFriede zwischen Zürich und Oesterreich geschlossen sei, es wäre denn, daß Schwyz jene Leute völligund ewig von der Herrschaft zu seinen Händen bringen könnte. Die Eidgenossen können Zürich nichtbitten, noch mahnen, jenen Kauf zugehen zu lassen, da es mit Oesterreich in offener Feindschaft stehe.Wollte Schwyz kein Gehör schenken, so soll man eine Erklärung fordern, ob es der letzthin ergangenenMahnung gehorsam sein wolle; wenn nicht, so soll man nochmals mahnen, gegen Zürich nichts ohneRecht vorzunehmen, unter Androhung, daß man dem gehorsamen Theil helfen wolle. 2. Zürich dagegensollen sie ernstlich bitten, denen von Schwyz, Glarus, Einsiedeln, March, Utznach und Schmerikon undallen, welche nicht der Herrschaft Oesterreich zu versprechen stehen, unverhinderten Kauf zu lassen. ImFall Zürich einfacher Zurede nicht entspräche, soll man es doch nicht sofort mahnen, denen von Schwyzund Glarus u. s. w. Kauf zu lassen, sondern man soll es bitten und zwar mit Unterschied, für die vonSchwyz und Glarus mehr, als für die von Utznach und Schmerikon. Doch soll man bitten, wenndiese außerhalb Stadt und Gebiet Zürich in der Eidgenossenschaft Gebieten etwas kaufen, so möchte Zürichihnen den Durchpaß gestatten gegen Entrichtung der Zölle, des Umgelds u. f. w. Sollte alles freundlicheZureden nicht fruchten, so soll man Zürich mahnen in gleicher Form wie Schwyz. 3. Man soll mitdenen von Zürich reden, daß sie den Ihrigen im Oberland gebieten, den Schultheißen von Sargansund des Grafen Heinrich von Sargans Unterthanen unbekümmert zu lassen, bis die Boten zusammenkommen, welche den Frieden zwischen ihnen gemacht haben, und entscheiden, wer in dem Frieden begriffensei oder nicht.
RS8
Lucern. R488, R7» Ae^rnur (sseunük knts dlattbio kpostoli),
Staatsarchiv Luccr»: Rathsbu» V. It. 124 d.
Die Voten von Bern, Solothurn, Unterwalden, Uri und Zug waren mit den Rathen undHunderten zu Lucern versammelt. Der letztern Meinung war, man solle denen von Schwyz erklären,die Eidgenossen wollten auf nichts weiter eintreten, es wäre denn, sie brächten der Herrschaft Leute „fürer"