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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 1437.

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schon bevor es ab dem Tag zu Bezgenriet» die Einladung, eine Botschaft auf nächsten Freitag nach Lucern zu schicken,erhalten habe, bereits eine Botschaft gesendet habe, um zwischen Zürich und Schwyz zu vermitteln. (Missive in denArchiven Lucern und Schwyz.)

R8V.

Wyl. K437, R8. Mai (am hl. Abend zu Pfingsten).

Archiv Schwyz. StistSarchiv St. Gallen.

Eglolf, Abt zu St. Gallen, nimmt mit Ammann, Rathen und gemeinen Landleutcn des LandesSchwyz ein Landvecht auf zwanzig Jahre an, mit Rath seines Capitels und zum Besten seiner Gottes-hausleutemit vnser Statt Wil In vnd vsburgern, mit Werg dem floß vnd den tüten, so darzugehörent, vnd darnach mit allen andern vnsers gotzhus lüten, so in wilent des edeln, wolgebornen GrafFridrichen von Toggenburg, säliger Gedechtnuß, landen gesässen sind, es sye im Turtal, im Näckertal,in Sant Johannes tal oder an andern enden." 1. Der Abt verpflichtet sich, mit obgenannten Gottes-hausleuten denen von Schwyz in allen ihren Nöthen Hülfe zu leisten, als ob die Sache ihn selbstangiengc, und die Stadt Wyl und das Schloß Werg ihnen offen zu halten. Die zu Werg gehörigenLeute, welche Schwyz kürzlich zu Landleuten genommen, sollen die zwanzig Jahre hindurch bei ihremLandrecht bleiben, allen Rechten unschädlich. Die vorgenannten Gotteshausleute sollen alle vorab demAbte huldigen und dann daS Landrecht schwören. Z. Wollte ein Abt während dieser Zeit das SchloßWerg verkaufen oder versetzen, so soll er es denen von Schwyz zum voraus anbieten. 3. Feiler Kauf.4. Zeder Laie soll vor dem Richter seines Wohnorts oder Heimathorts gesucht werden und unverzogenesRecht erhalten. 5. Wenn die Stadt Wyl Stöße gewinnt mit Jemanden, der auf Schwyz Recht bietet,so soll sie das annehmen. l>. Bekommt sie Streit mit einem Ort der Eidgenossen, so gilt das Rechts-verfahren des Bundes, den jenes Ort mit Schwyz hat. 7. Jeder Abt zu St. Gallen ist während derzwanzig Jahre diesen Vertrag zu halten verpflichtet. 8. Ausschluß neuer Zölle. 9. Vorbehalt allerRechte und Herrlichkeiten des Abts und Gotteshauses, Vorbehalt des Papsts und Kaisers.

Pergamentene Urkunde mit den Siegeln des Abts, des Capitels und der Stadt Wpl.

R88.

A4S7, Tl. Mai.

Stiftsarchiv St. Gallen.

Burgermeister, Kleine und Große Räthe und alle Burger gemeinlich, reiche und arme, derheiligen"Reichsstadt St. Gallen an einem, Ammann, große und kleine Räthe und alle Landleute gemeinlichdes Landes Appenzell am andern Theil, verbinden sich zu Friede und Nutzen beider, mit Rath, Wissen,Willen und Gunst gemeiner Eidgenossen, zu einer Freundschaft, Einung und Bündniß, wie nachfolgt: Dievon St. Gallen fallen den Appenzellern in allen ihren Nöthen gegen Jedermann beholfen sein in eigenenKosten, fo oft das zu schulden kommt, bei dem Eid, den sie diesfalls geschworen haben. Ebenso sollenes die Appenzeller gegenüber der Stadt St. Gallen halten. Würden die Appenzeller von den Eidgenossen