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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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April 1437.

doch soll für obbemmnte Städte, Schlösser, Lande, Leute zc. dieses Landrecht allen andern Verbindungenvorgehen. 15. Die Herren versprechen, in obgenannten Landschaften soll weder von ihnen, noch ihrenNachfolgern ein neuer Zoll auf die von Schwyz und Glarus oder ihre Landleute gelegt werden.16. Wenn sie auch andern Herren, Freunden oder Gesellen dienten, so sollen sie doch auf brieflicheMahnung derer von Schwyz und Glarus sofort ihnen zu Hülfe kommen. 17. Schwyz und Glarussind nicht gebunden, den Herren aus dem Schaden zu helfen, der ihnen aus andern Verbindungen oderDiensten erwüchse. 18. Kamen diese der obgenannten Städte, Schlösser, Thäler zc. wegen in Krieg mitJemanden, der auf Ammänner und Räthe zu Schwyz und GlaruS Recht böte, so sollen sie solche Rechts-bote annehmen. 19. Bei Vesitzveränderung an obgenannten Herrschaften durch Todfälle oder anderskönnen die von Schwyz und Glarus von den neuen Herren Eid und Gelübde fordern, ivie sie diegegenwärtigen gethan haben. 20. Vorbehalten werden Kaiser und Reich, die Herrschaft Oesterreich unddie anderweitigen Verpflichtungen der Herren mit ihrem Leibe und andern ihren Gütern und Leuten.

Abgedruckt bei Tschudi, II. z-17.

R8S.

Lncern. I4S7, RS. April (Freitag uor Saut Jörg).

Archiv Schwyz.

Die Boten, welche den Spruch vom 9. März vorhin gethan, erkennen auf ihren Eid, die vonSchwyz haben den ihnen durch jenen Spruch auferlegten Beweis geleistet, daß der Herr von Toggenburgbei Lebzeiten ihnen die Gnade gethan, daß nach seinem Tode die Seinigen ihre ewigen Landleute werdensollen, und daß auch die Frau von Toggenburg nach seinem Tode mit etlicher Freunde Rath diesesbewilligt habe und zwar vor Austrag des Streites, in welchem sie mit andern Erben des von Toggen-burg sel. stund. Die von Schwyz sollen also bei ihren Landleuten bleiben nach dem frühern Urtheil.Beilage 11.

Vergleiche H-mie'S Kliiigenbcrgcr-Chron ik Seite 21t ff.

Bogenried. 14Z7 (Anfangs Mai).

Tschudi! Chronik II. ZK3.

Lucern, Uri, Unterwalden, Zug, Bern und Solothurn mahnen die Zürcher und Schwyzeraus dem Felde.

1. Mai sendet Lucern mit andern Eidgenossen Boten nach Zürich, um zu vermitteln (Lucerner RathsbuchV. 0.104). 2. Mai (Donstag nach dem Maitag) schreibt Zürich an Lucern, Bern, Uri, Unterwalden, Zug und Solo-thurn, es sei mit dem Panuer gleichen Tages in's Oberland gezogen ans Mahnung seiner Burger ob dem Wallcnsec,an welchen die Amtslcnte Herzog Friedrichs den Waffenstillstand gebrochen hätten. Wcgclin, Pfäverscr-NegcstenNro. 488. 9. Mai (Auffahrt) mahnt Lucern die Schwyzer aus dem Feld, wo sie niedwürts dem Wallcnsec gegen dieZürcher liegen. 11. Mai (Samstag nach der Auffahrt). Schwyz mahnt Lucern und Unterwalden und bittet Bernzu Hülfe gegen die Zürcher. 10. Mai (tsria guinta anto lostum vari-zmatis) schreibt Solothnrn an Lucern, daß,