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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 1437.

gemahnt, so sollen die von St. Gallen ihnen in diesem Falle nicht zu helfen schuldig sein, sie thäten es denngern. Käme St. Gallen mit einem oder mehrern Orten der Eidgenossen in Bündniß oder Vereinung undwurde von selben gemahnt, so sollen die von Appenzell auch nicht zur Hülfe verbunden sein. Begehrtefürderhin eine Stadt oder ein Land zu den beiden Paciscenten in Einung, Burg- oder Landrecht zu kom-men, so soll kein Theil solche ohne Wissen und Willen des andern annehmen, und sotten selbe zu beidenTheilen gleich schwören und huldigen. Den Sprüchen und Richtungen, die vor Zeiten zwischen beidenTheilen ergangen, sollen beide gewissenhaft nachkommen. Kein Theil soll dem andern wider die Eidgenossenoder das hl. Reich beholfen oder berathen sein. Dieses Bündniß soll den Eiden der Appenzeller zu denEidgenossen keinen Schaden thun, wie sie denn auch dieses Bündniß mit deren Wissen und Willen

vorgenommen haben. Pergamentene Urkunde, von der die beiden ehemal« angehängten Siegel abgenommen sind.

Abgedruckt bei Zcllweger, Appenzeller Urkunde», Nro. 2SS.

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A4Z7, T». Vtai (an Sanct NrbanStag).

Archiv Schwyz.

Graf Wilhelm von Montfort zu Tettnang, im Namen seiner Gemahlin Kunigunde von Werden-berg; Ulrich von Rhazüns, Freiherr; Vogt Ulrich von Metsch, Graf zu Kirchberg, Hauptmann an derEtsch, für sich und seine Mutter Margaretha von Raron geb. von Rhäzüns; Wolfhard von Brandis,Freiherr, Namens seiner Gemahlin Verena von Werdenberg; Graf Heinrich von Sap von Masox,Namens seiner Mutter Catharina von Werdenberg; Thüring von Arburg, Herr zu Schenkenberg,Namens seiner Gemahlin Margaretha von Werdenberg, Urkunden, daß sie die Grafschaft Utznach,welche ihnen, als den nächsten Erben ihres Bruders, Schwagers und Vetters, des Grafen Friedrichvon Toggenburg, wie anderes Gut erbesweise angefallen, um die Schulden der Erbschaft zu bezahlen,den Ammannern, Rathen und gemeinen Landleuten der Lander Schwyz und Glarus in eines redlichenSatzes und Pfandes Weise mit allen Zubehörden versetzt und verpfändet haben um 1000 rhein. Gulden,die sie empfangen. Schwyz und Glarus sollen die Grafschaft inne haben in allen den Rechten, wie sieder verstorbene Graf von Toggenburg inne hatte, den Freiheiten der Burger zu Utznach und in derGrafschaft unbeschadet, bis zur Wiederlöfung. Alles den Eiden, welche die von Utznach den LändernSchwyz und Glarus geleistet, und auch dem Landrechtsbrief, den sie von den obgenannten Erben besiegeltinne haben, ohne Schaden.

Pergamentene Urkunde mit zwei anhängenden Siegeln Ulrichs von Metsch und Wolfhards von Brandis in Aller Namen.

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Basel. R4Z7, S«. Juni.

LichnowSky, V. Regest Z7ZK.

Waffenstillstand zwischen Herzog Friedrich, dem ältern, von Oesterreich und der Stadt Zürich,vermittelt durch das Vasler Coneilium, vom 16. Zum bis 11. November d. Z. Bestimmung einesTages auf 25. Äuli behufs friedlicher Beilegung der obwaltenden Streitigkeiten.