April 1437.
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mann an der Etsch, für sich selbst und für feine Mutter Margaretha von Ravon, geborne von Rhäzüns;Wolfhard von Brandis, Freiherr, im Namen seiner Gemahlin Verena von Werdenberg; Graf Heinrichvon Sax auf Major, im Namen seiner Mutter Catharina von Werdenberg; Thüring von Arburg, FreiHerr von Schenkenberg, im Namen seiner Gemahlin Margaretha von Werdenberg, Urkunden, daß sie mitallem dem Gute, das ihr Bruder, Vetter und Schwager sel., Graf Friedrich von Toggenburg, nach seinemTod verlassen und das ihnen zu Erbe gefallen und sonst von dessen Wittwe dem genannten GrafenUlrich und Andern von Metsch gegeben und zugefügt worden, es seien Leute, Schlösser, Städte, Land,Gebiet, nichts ausgenommen, von den Ammännern und gemeinen Landleuten der Länder Schwyz undGlarus zu ewigen Landleuten angenommen worden seien, wie folgt: 1. Graf Wilhelm von Montfortund die übrigen Genannten schwören, mit den genannten Leuten, Schlössern, Städten zc. den Landleutenvon Schwyz und Glarus in allen ihren Nöthen und Sachen zu helfen, als ob die Sache sie selbstangienge, derer von Schwyz und Glarus Nutzen und Ehre zu fördern, ihren Schaden zu warnen und zuwenden. 2. Die vorgenannten Städte, Schlösser zc. sollen ihnen offen stehen, so oft sie dessen bedürfen.3. Grynau soll denen von Schwyz gehören ewiglich, wie es der Brief besagt, den sie von dem vonToggenburg sel. innehaben. 4. Da die obgenannten von Schwyz und Glarus Utznach, Lichtensteg, denUtznacherberg, das Thurthal, das Neckerthal, Wildenburg nebst ihren Zubehörden vormals in Eidgenommen, so sollen die Leute bei diesen Eiden bleiben, „wann wir von etlichen erbern lüten redlicherinnert sind, daß der obgenant von Toggenburg selig, als er dem obgenanten von Brandis dieobgenanten Schloß, Lüt zc. zugefügt wolt haben vnd Zm das zugeseit, luter bedingt vnd berett hett, dzdie selben Lüt, Schloß zc. gen Switz mit einem ewigen Landrecht besorgt vnd dahin gefügt soltendwerden," und daß des von Toggenburg Erben darum Gelübde und Eide thun sollen, doch so, daß dieLeute bei ihren Freiheiten und Gnaden, die sie unter Toggenburg genossen, bleiben sotten. 5. Wolltendie toggenburgijchen Erben über kurz oder lang die obgenannten Gebiete, eines oder mehrere, veräußern,so i ollen sie selbe denen von Schwyz und Glarus vor allen Andern anbieten, es wäre denn, daß einErbe des andern Rechtung kaufen wollte, mit Vorbehalt immerhin des vorgenannten Landrechts.t>. Sollten die von Schwyz und Glarus den obgenannten Herren zuziehen wollen, so sollen sie das inihren Kosten thun und diese ihnen freien Kauf geben, doch daß sie „unwüstlich" ziehen. 7. GemeinsameEroberungen, wobei derer von Schwyz oder Glarus Panner gewesen, sollen den zwei Orten allein bleiben.
8. Gefangene dagegen, die die obgenannten Herren bei solchem Anlasse machen, bleiben ihnen allein, dochso, daß man sie nicht anders als mit einer von Schwyz und Glarus gebilligten Urfehde entlassen mag.
9. Eroberungen, die ohne Beisein der Panner von Schwyz und Glarus von den genannten Herren und denZhrigen gemacht werden, bleiben ihnen allein; aber sie sollen damit den zwei Orten warten und ihnen be-holfen sein, wie mit ihren übrigen Besitzungen. 10. Niemand soll den Andern verhaften, er wäre dennrechter Schuldner oder Bürge. 11. Kein Laye soll den andern auf fremde oder geistliche Gerichte laden odertreiben, jondern jeder am Wohnort oder in der Heimath des Angesprochenen Recht nehmen lind geben.Nur bei Rechtsverweigerung mag man das Recht suchen, wo man es findet. Um Zinse mag manwecken, wie bisher. 12. Zn Frieden und Richtungen, die Schwyz und Glarus oder die HerrfchaftOesterreich machen, jollen die genannten Herren mit den obgeschriebcnen Leuten, Städten, Thälern zc.denen von Schwyz und Glarus gehorsam sein. 13. Mit den Steuern und Bräuchen derer von Schwyzund Glarus haben sie nichts zu schaffen. 14. Andere Verbindungen einzugehen, ist ihnen unbenommen,