März 1436.
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gestellten und besiegelten Anlaßbrief. Lucern klagte: Da vor Zeiten die Streitigkeiten, welche zwischenBern als Besitzer der Grafschaft Ranfluh und Lucern als Besitzer der Grafschaft Wolhujen über etlichezwischen diesen beiden Herrschaften gelegene Kreise, namentlich die Kirchhöre Trub, gewaltet, von derEidgenossen Boten dahin entschieden worden seien, daß jede der beiden Städte die hohen Gerichte überdie Ihrigen und deren Nachkommen, die im Trubthal gesessen wären, haben solle, so meinen sie auchan ihrem Theil der Hochwälder, Fischenzen, Wildbänne daselbst allein Recht zu haben, da die Bernerdaselbst zu den hohen Gerichten kein weiteres Recht hätten, als über die Ihrigen, Hochwald, Fischenz undWildbann aber allenthalben, namentlich im angränzenden Entlibuch, zu den hohen Gerichten gehören.Bern bestritt, daß die Hochwälder, Fischenzen, Wildbänne :c. zu den hohen Gerichten gehören; so besäßein Einsiedeln Schwyz die hohen Gerichte, nicht aber jene Berechtigungen; im Hegau, Breisgau, Burgund,kämen selbe häufig von der hohen Gerichtsbarkeit getrennt vor; im Trubthal wären diese Rechtevon ihren Vorgängern in der Herrschaft Ranfluh, Burkard von Summiswald und Jost und Cumzum Wald, an sie gekommen und stets von ihnen geübt und geliehen worden. Lucern erbot sich zumBeweis, daß die Berner den behaupteten Besitz nicht gehabt, Bern zum Beweis der Affirmation. DerObmann trat dem Beweisurtheil der bernischen Zugesetzten bei, und die Kundschaft, die sie demzufolgefür ihren Besitz „über Statt- und Landsgewerde" brachten, wurde einhellig als rechtsgenüglich erkannt.
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Lucern. RAAK, Tl. Ntärz chuarw iWtars).
Staatsarchiv Lucern: Rathsbuch V. Ii. <>ö.
l». Der Eidgenossen Boten von Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug waren hiervon Vögeli's Erbe wegen, da die Appenzeller, ohne Vertröstung für Schaden und ohne Verheißung, siezu vertreten, das Geld nicht gerne herausgeben wollen. Die Boten von Zürich, Schwyz und Zug, auchmit Gewalt von Glarus, wollten das zusagen; Lucern, Uri und Unterwalden hatten Bedenken. I». Zürichbringt an, da Koppenhan und Himmeli die Eidgenossen aus das Landgericht von Nürnberg geladen hätten,so habe es Jemanden hingeschickt, um sich zu verantworten, da es gemeint, es sei allein geladen. Esfrägt nun an, ob die Eidgenossen, gegen Theilnahme an den Kosten, sich auch von jenem Abgeordnetenwollen vertreten lassen. Lucern, Uri und Zug erklären sich sofort hiefür; der Bote von Schwyz, derjunge Abyberg, sagt zu, wenn er nicht bis morgen Mittag nach Zürich anderes berichte; der Bote vonUnterwalden hatte keine Vollmacht, e. Der Bote von Zug hat erzählt, es gehe die Rede, daß die vonSt. Gallen, die sich gern zu den Eidgenossen verbunden, aber einen Abschlag erhalten hätten, nun damitumgehen, sich mit Zürich zu verbinden, woraus nicht viel Gutes erwachsen möchte. Das soll Zedermannheimbringen. Einem Theil der Eidgenossen wäre vielleicht gefällig, die St. Galler aufzunehmen, dochimmerhin mit Bedingungen.