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März 1436.
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Zürich. R4Z«, S. Marz.
Staatsarchiv Bern - Luc-rn-Buch, S. ll — W. ZZ — ZZ.
». Spruch des Rudolf Meiß, Altburgermeisters von Zürich, als Obmann in einem Streitezwischen Lueern und Bern, betreffend die hohe Gerichtsbarkeit über eine Anzahl in der Kirchhöre Trubgesessener Leute. Bern klagte, Lucern habe, entgegen der zwischen beiden Städten im Jahr 14Z1 ab-geschlossenen ewigen Vereinigung, etliche in den bernischen Twingen und Bannen der Kirchhöre Trubgesessene Leute als Bürger oder Landleute aufgenommen und beanspruche über dieselben die Rechte derHoheit Gerichtsbarkeit. Lucern berief sich dagegen auf einen vor jener Vereinigung ergangenen unddurch dieselbe nicht aufgehobenen Spruch gemeiner Eidgenossen, des Inhalts, daß die von Lucern überLeute, die in der Kirchhöre Trub innert bestimmter Märchen gesessen seien und ihnen oder denen vonEntlibuch zugehörten, und über ihre Nachkommen, so lang sie in derselben Kirchhöre seßhaft wären, diehohen Gerichte haben sollen. Beide Theile kamen zu Recht auf obgenannten Rudolf Meiß als gemeinenMann mit gleichem Zusatz, nach Form der Vereinigung von 1421. Rudolf Hofmeister, Ritter, Schult-heiß zu Bern, und Hans Zollikofer, Vogt zu Trachselwald, als Bevollmächtigte ihrer Obern, bezeichnetenzu Zugesetzten Berns den Rudolf von Ringgoltingen und den Peter von Wabern, beide des Raths zuBern. Ulrich von Hertenstein, Schultheiß, Anton Ruß, Altschultheiß, Werner von Meggen, Altammann,und Eglolf Etterli, Stadtschreiber zu Lucern, bestellten als Zugesetzte Lucernerseits den Peter Gold-schmid und den Hans von Wyl, beide des Raths zu Lucern, und fertigten den Anlastbrief unter RudolfHofmeisters und Eglolf Etterli'S Siegeln, im Namen aller übrigen, zu Zürich am 18. Januar (Mittwochnach St. Antonii) 1436. Als Kläger für Bern erscheint Rudolf Hofmeister, als Antworter für LucernEglolf Etterli. Die Parteivorträge wurden nach der mündlichen Verhandlung den Schiedrichtern aufihr Verlangen schriftlich übergeben und sind vollständig dem Spruchbriefe einverleibt. Nach vierzehn-tägiger Bedenkzeit übergaben die Zugesetzten ihre Urtheile schriftlich und besiegelt dem Obmann, dernach fruchtlosem Versuch, ihre auseinandergehenden Urtheile zu vereinigen, selbst ein Urtheil stellte,welches dann durch den Zutritt der bernischen Zugesetzten in Kraft erwuchs und dahin lautet: Die vonLucern sollen bei den Personen, welche der von ihnen angerufene Spruch gemeiner Eidgenossen ihnenvormals zuerkannt, und bei denen, welche bis auf Datum dieses heutigen Spruchbriefs von denselbenhergekommen, bleiben und die hohen Gerichte über dieselben haben. Die Personen, welche dieses betrifft,sollen in ein Verzeichnis genommen werden. WaS dann aber die Nachkommen dieser Personen betrifft,welche von heute an geboren werden und in der Trüber Kirchhöre oder anderwärts in Bernergebiet seßhaftsind, die sollen Bern verbleiben und Lucern soll ihnen nicht mehr nachjagen. Gleichermaßen sollen die vonBern den Nachkommen ihrer Burger, die im Lucernergebiet sitzen, nicht weiter nachlangen. Die Ver-einung von 1421 soll, durch diesen Spruch unberührt, in ihren Kräften verbleiben. I». Am gleichenTag wird von demselben Obmanne mit dem gleichen Zusatz und in der gleichen Rechtsform ein zweiterSpruch gegeben über die Berechtigung zu deu Herrenmahlen, Hochwäldern, Fischenzen und Wildbännenin der Kirchhöre Trub, auf einen an Samt Sebastianstag (20. Januar) vorher von den Parteien