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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Oktober 1433.

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ISN

Nuscl» T R» l^ctoNcr (Vlittwnchcn nach Saut Lux, de? hl. Evangelisten Tag).

Stadtarchiv Lucern.

Boten: Basel. Hans Reich von Reichenstein, Ritter, Burgermeister; HanS Rot und Dietrich vonSennheim, Mschulthciße zu minder Basel, des Raths daselbst. Zürich. Rudolf Stüssi, Ritter, Bürger-meister. Bern. Rudolf Hofmeister, Schultheiß; Ulrich von Erlach, Edelknecht. Solothurn. Hem-mann von Spiegelberg, Schultheiß.

Ulrich Grüning von Ulm hatte die von Lucern und von Willisau auf das freie heimliche Gerichtgen Westphalen geladen, weil sie ihn auf Klage Rutschmann Honeggers, des Ihrigen, in der GrafschaftWillisau für einen Straßenrauber verrufen hatten. Daran, meinte er, wäre ihm unrecht geschehen;Lucern dagegen behauptete, die Seinigen haben nach der Grafschaft Willisau Recht und Herkommengerichtet. Beide Parteien sind nun zu einem freundlichen, unverdingeten Tage gekommen vor die ob-genannten Boten Bafel's und der Eidgenossen und haben ihren Streit gänzlich auf deren Entscheid inder Minne gesetzt; diese nun gaben folgenden Spruch: 1. Die Vevrufung des Ulrich Grüning in derGrafschaft Willisau als Straßenräuber soll demselben von nun an unschädlich und für ihn ohne Folgensein, so daß er deßhalb sicher in der Grafschaft Willisau und andern Gebieten derer von Lucern wandelnmöge; jedoch soll denen von Lucern und allen den Ihrigen dieses an ihren Rechten und Herkommen-heiten in der Grafschaft Willisau unschädlich und unvorgreiflich sein. 2. Dagegen soll auch die Ladungnach Westphalen vor das heimliche Gericht gänzlich hin und ab sein, als ob sie niemals geschehen wäre.Damit sollen die Parteien verrichtet sein und vergangene Sachenin Rachsal meiner geanden, geefern,gerechen, noch fürgenemen." Diesem Spruche nachzukommen haben Ulrich von Hertenstein, Altschultheißzu Lucern, Anton Ruß und Hans Biegger, des Raths daselbst, und Heinzmann Herebolt (Herbort),Schultheiß zu Willisau, für die von Lucern und die Ihrigen, dann Ulrich Grüning für sich und alledie Seinen angelobt.

Pergamentene Urkunde mit anhängenden Siegeln der Schiedrichtcr. Abgedruckt bei Segesser, Ncchtsgeschichte von Lucern ll. 425-

RSS

Lucern. R4Z3, 4. Qctober (Sonntag nach Michaelis).

Staatsarchiv Lucern: Missive.

Dieser Tag wurde gemeinen Eidgenossen durch Zürich angesetzt, um sich der Fehde wegen zu berathen,welche Berchtold Hagg und Andere gegen ihre und anderer Eidgenossen Umsaßen angehoben haben.Die Acten fehlen.