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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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März 1433.

Herbstgedingen ergangenen Urtheile nicht weiter sollen gezogen werden, wird erkennt, daß die von Weggiswohl ihres Hofes Recht an den Meyen- und Herbstgedingen eröffnen mögen, Urtheile aber, die daergehen, sollen an den Vogt oder an Schultheis! und Rath zu Lucern gezogen werden können. II. DieBußen, welche vor Gericht Weggis fallen, sollen in der Regel der Vogt oder der Ammann an seinerStatt daselbst einziehen. 12. Die von Weggis behaupteten, es sei ihres Hofes Recht, daß, wenn einerin einem jähen Zorn den andern leiblos machte, dem Gute, das der Todtschläger außer Gericht flökt,eke der Vogt darauf Verbot gelegt hat, nicht weiter nachgegangen werden dürfe. Darauf wird erkennt:Ein Vogt oder Ammann fei nicht gebunden, den Todtschläger anzufallen, bevor er darum gemahnt wird,das Gut desselben aber soll er zu Recht in Beschlag legen, sobald er von dem Todtschlag Kenntnis' erhält.13. Die von Weggis meinten, sie haben Lueern nicht zu schwören, da sie auch dem von Hertenstein nichtgeschworen haben, wogegen Lueern behauptete, jeder, der über 14 Jahre alt, habe ihm zu schwören, wiees seit des von Hertenstein Zeiten gehalten worden sei. Das letztere wird von den Schiedrichtern aus-gesprochen. 14. Die von Weggis fordern von Lueern einen Theil des Richtungsgeldes von Mailand.Darauf wird erkennt: Weil sie schuldig, mit Lucern zu reisen, so sei letzteres nicht verbunden, ihnenetwas von dem Richtungsgeld zu geben. 15. Dagegen soll Lucern ihnen nach Anzahl der Söldner, diesie mit ihm in Eschenthal hatten, den Sold ausrichten, welchen die Eschenthaler bezahlt haben. 16. Dievon Weggis behaupteten, die von Greppen haben von jeher zu ihnen gehört und seien mit ihnen gereiset.Dagegen behauptete Lucern, Greppen gehöre in das Amt Habsburg und sei mit dem Amte Habsburgmit hohen und Niedern Gerichten, Reisen, Diensten :c. gekauft. Darauf wurde erkennt: Da Lucern zuGreppen hohe und niedere Gerichte besitze, so sollen die von Greppen mit Lucern reisen, wie es diesemsich am besten füge, ohne Widerrede derer von Weggis; doch sollen die von Greppen Weggis thun, wassie von der Kirchgenosfenschaft wegen nach altem Herkommen zu thun schuldig seien. Damit sotten dieParteien um alle bis zum heutigen Tage zwischen ihnen waltende Streitpunkte gerichtet und geschlichtet sein.

Pergamentene Urkunde mit acht hängenden Siegeln. Abgedruckt bei Tschudi ll. 204.

I43Ä, K AlNtl (Samstag nach dem hl. Pfingsttag).

Zellweger, Appenzeller Urkunden U. Nr. 275.

Boten: Zürich. Johannes Vrunner; Cunrad Meyer. Lucern. Ulrich von Hertenstein, Ammann;Peter Goldschmid. Uri. Heinrich Beroldinger, Altammann; Hans Kempf, Landschreiber. Unter-walden. Engelhart Enentachers, Altammann. Zug. Hans Edlibach. Glarus. Jost Tschudi, Ammann;Heinrich Hupphan.

Vor diesen Boten erschienen Namens der Stadt St. Gallen Ulrich Säre, Burgermeister, undCunrad Höry, Altburgermeister, Namens des Landes Appenzell Ulrich Haich, Ammann, Hans Grunder,Altammann, Hans Würner und Heini Klein, und setzten mit Vollmacht auf sie zu Recht, ob Burgervon St. Gallen, die zu Herisau sitzen und mit den Landleuten daselbst Wunn und Weide nießen, denenvon Appenzell gehorsam und gewärtig sein sollen oder nicht. Die St. Gatter beriefen sich auf königlicheund kaiserliche Privilegien, welche ihnen erlauben, Burger anzunehmen in oder außer ihrer Stadt,