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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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März 1433.

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R4V

R433, I<1 (Zinstag nach dem Sonntag Rsmiuisosrs).

Staatsarchiv Lacern.

Boten: Zürich. Felix Mancß, Altburgermeister; Heinrich Uesikon. Bern. Rudolf von Ringgol-tingen; Peter von Hürnberg. Solothurn. Hemmann von Spiegelberg, Schultheiß. Uri. HeinrichArnold, Ammann; Heinrich Beroldinger, Altammann. Schwyz. Ztal Reding, Ammann; Heinrich inder Grub. Obwalden. Walter Heinzli, Altammann. Nidwalden. Hans Mettler, Altammann.Zug. Jost Spiller, Altammann; Rudolf Dahindcn. Glarus. Jost Tfchudi, Ammann.

Diese Boten entscheiden die Streitigkeiten zwischen Luccrn und den Kirchgenosfen zu Weggis undVitznau: 1. Lueern hat laut seines Kaufbriefs in den Gerichten zu Weggis und Vitznau, soweit ihre Kreisegehen und es von Alter hergekommen ist, die hohen und Niedern Gerichte und alle daher rührenden Ge-fälle; doch sollen die von Weggis Gewalt haben, einen Ammann zu erwählen, der ihnen und denen vonLucern ein gemeiner Mann sei; er soll einem Vogt schwören, wenn dieser nicht selber richten kann odermag, an seiner Statt zu richten, alles Bußwürdige dem Vogte zu leiden. Alle kleinen Bußen von3 Schillingen und darunter sollen dem Ammann bleiben, wenn er zu Gericht sitzt. 2. Die von Weggissollen mit ihrem eigenen Siegel nichts besiegeln, was vor Gericht geschieht oder vor Gericht gehört;was sie sonst zu siegeln oder zu schicken haben, dazu mögen sie wohl ihr Siegel brauchen. 3. Da Lucernhohe und niedere Gerichte zu Weggis und Vitznau besitzt, so sollen die von Weggis nicht befugt sein,ohne sein Wissen und Willen Aufsatze oder Ordnungen zu machen, welche Lucern an seiner Gerichts-Herrlichkeit und deren Rechten Schaden bringen möchte. Außerdem mögen sie wohl Einungen undAufsätze machen, doch immerhin allen Rechten Lueerns ohne Schaden. 4. Der Besitz der hohen undNiedern Gerichte giebt denen von Lucern keine Genossame an dem Landmarch, Holzmarch, Seemarchund Gcmeinmarch derer von Weggis, noch das Recht, dort Urtheile zu sprechen; solches steht einzigdenen von Weggis und ihren Mitgenossen, die in den Gerichten sitzen, zu. 5. Wenn einer vor demGericht zu Weggis den andern schlüge, mit gewaffneter Hand oder sonst, so sollen die von Weggis überden Frevel urtheilen, wie von Alter her, es wäre denn daß Luccrn oder seine Vögte mit denen vonWeggis eines andern übereinkämen. 6. Die Satzung derer von Weggis in Betreff des zwanzigstenPfennings oder Abzugs, den sie Lucern wie andern gegenüber nehmen, bleibt in Kraft, weil dieselbeschon vor 54 Jahren, ehe Lucern die Herrlichkeit zu Weggis erwarb, gemacht worden ist, laut einemhierüber vorgelegenen besiegelten Briefe. 7. Der Wildbann gehört Lucern als dem Besitzer der hohenund kleinen Gerichte. 8. Die von Hufen sollen Lucern Futterhaber und Hühner geben nach Sage desKaufbriefs. 9. Weggis glaubt, es habe Lucern zu mahnen kraft des Bundes, in den es mit Lucernsowohl als mit den drei Ländern aufgenommen worden sei. Darauf wird erkennt: Worüber Lucern unddie drei Länder sich vereinen, daß sie solches denen von Weggis jenes Bundes wegen zu thun schuldig seien,es ici der Mahnung oder anderer Sachen wegen, das sollen ihnen auch die Lucerner zu thun schuldigsein, doch ihren hohen und nieder» Gerichten und den früher zwischen beiden Theilen ergangenen Sprüchenallweg unschädlich. 19. Bezüglich der Behauptung von Weggis, daß die auf dortigen Meyen- und

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