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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Juni 1432.

Vogt zu Baden war in diesem Jahr Anton Ruß von Lucern. Missivc vom 8. und 23. April im StaatsarchivLuccrn. Im letztern sagt er, er sei bereits zwei Jahre Vogt zu Baden, und klagt über zu geringen Lohn.

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Begqenried. 143T, 8. Deceinber (Momag »ach St. Niclauswg).

Staatsarchiv Lnccr»: Rathsbuch IV. 178 d.

Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden machen der Theurung der Lebensmittel wegen einegemeinsame Verordnung, daß jeder, welcher zu Lucern den Markt besucht, schwören solle, auf einmalnicht mehr als zwei Malter, welcherlei Guts es sei, zu kaufen. Bei demselben Eid soll der Kaufererklären, daß er das Gekaufte in seinem Hause brauchen oder nur solchen verkaufen wolle, welche denEid auch schwören, daß sie nur für eigenen Hausbrauch kaufen. Ferner beschließt man, daß man keinenfür den andern kaufen und kein Korn mehr über den Berg gehen lassen wolle. Die von Lucern, welcheGut nach Uri führen, sollen auch schwören, jeder nicht mehr denn 2 Malter auf einmal zu führen undnur für eidlich bezeugten Hausgebrauch zu verkaufen, damit nichts aus dem Lande gehe. Endlich sollendie von Schwyz und Unterwalden, welche den Lucernermarkt besuchen, denselben Eid auch thun.

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1433, E» l<m der hl. Jiingseoweil sanl Dorothem tag).

Staatsarchiv Lucer».

Voten: Zürich. Felix Maneß, Altburgermeister, und Heinrich Uesikon. Bern. Rudolf von Ringol-tingen und Peter von Hürnberg. Solothurn. Hemmann von Spiegelberg, Schultheiß. Uri. HeinrichArnold, Ammann, und Heinrich Beroldinger, Altammann. Schwyz. Jtal Rcding, Ammann, undHeinrich in der Grub. Obwalden. Walter Heinzli, Altammann. Nidwalden. Hans Mettler, Alt-ammann. Zug. Jost Spiller, Ammann, und Rudolf Dahinden. Glarus. Jost Tschudi.

Diese Urkunden, daß sie im Auftrag ihrer Obern die Streitigkeiten zwischen der Stadt Lucern undden Dörfern Wcggis und Vitznau dahin verteidiget haben, daß die Parteien ihnen dieselben zum recht-lichen Entscheid übergeben hätten. Deshalb setzen sie Tag zur Verhandlung auf Mittwoch nach der altenFaßnacht nächstkommend (4. März), und verordnen, daß innert acht Tagen jede Partei der andern ihreAnsprachen schriftlich zustellen und inzwischen beide Theile in Handel und Wandel gegen einander sichersein sollen.

Ist eine Nottel. Siehe dazu den Anlaßbrief von Schultheiß, Rath und Burgern der Stadt Lncern eines

Theils, Ammann und gemeinen Kirchgcnosscn zu Wcggis und Vitznau des andern Theils, <l. cl. 4. März 1433.

(Staatsarchiv Lucern. Archiv Schwyz. Abgedruckt bei Tschndi II. 202.)