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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Januar 1432.

daselbst bis an das Blut, ferner 8 Pfund 6 Schilling Gelds, wovon 7 Pfund Steuer, ferner 52 MuttKernen eigenes Gut, was der Eidgenossen Vogt seit dem Tode seines Vetters Walter von Hallwyl ein-gezogen habe, ferner das Dorf Hegglingen mit Twing und Bann, Leuten und Gut, und (U/s Pfund aufder Vogtsteuer zu Hegglingen, ferner Anglikon, das Dorf, mit Twing und Bann, endlich einige Eigenleuteaus der Steuer zu Wildegg. Er bittet, daß die Eidgenossen, um feiner ihnen geleisteten Dienste willen,seinen Begehren freundlich entsprechen möchten; wollten sie aber das nicht, so biete er ihnen Recht, erstlichauf unfern gnädigen Herrn, den römischen König, dann auf Herzog Wilhelm von Bayern, einen Beschirmerdes hl. Conciliums zu Bafel, auf den Herzog Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein, den Vicav des hl. Reiches,auf den Markgrafen von Nicderbadcn, den Grafen von Württemberg und seine Räthe, auf einen der dreiHauptmänner der Ritterschaft in Schwaben, auf Herrn Jacob Truchfeß, des hl. Reiches Landvogt, aufBurgermeister und Rath zu Bafel, oder zu Ulm oder zu Schaffhaufen, Schultheiß und Rath zu Rhein-felden, zu Freiburg im Uechtland, oder zu Bern, auf jeden der obgenannten Fürsten, Herren und Städteinsbesondere, endlich auch auf Bürgermeister und Rath zu Zürich, sofern man diese erbitten möge, sich desRechtes anzunehmen; möchte letzteres nicht erzielt werden, so möchten die Eidgenossen eines der andernihnen gebotenen Rechte aufnehmen. «. Zu Betreff des Weibs des Spulen von Zofingen ist dem Schult-heiß Hertenstein von Lucern empfohlen, mit den Vögten zu Villmergen zu reden, daß sie ihr dasjenigezukommen lassen, wozu sie Recht hat. «K. In Betreff der Streitigkeiten zwischen dem Comthur zuHitzkirch lind den Kirchgenosfen daselbst ist ein Tag angefetzt auf Montag nach dem Sonntag Ikominis-coro (17. März) zu gütlichem oder rechtlichem Entscheid der Sache. Zürich, Lucern und Zug sollenihre Botschaft zu diesem Zwecke daselbst haben. Der Comthur soll von feinem Landcomthur Vollmachteinholen, den Voten den Entscheid zu Minne oder Recht anHeim zu stellen. «. Der Richin von Brem-garten undir vächcr" wegen, laßt man es bei dem Spruch derer von Bremgarten vor der Handbewenden, behält sich aber vor, gutfindenden Falls auf die Sache zurückzukommen. S. Denen vonMellingen soll man schreiben, daß sie die Schnüren (Pfähle) oberhalb und unterhalb ihrer Brücke weg-schaffen. K. Den Beringer Sidler zu Mellingen soll man nochmals bei Buße heißen gehorsam sein.Bezüglich der Bußen, in die er bereits verfallen ist, behält man sich den Entscheid, ob er sie geben solloder nicht, auf den Tag zu Baden nach Pfingsten vor. I». Dem Schultheiß von Lenzburg wird geant-wortet, man wolle ihm nichts geben, denn die Eidgenossen meinen mit Recht zu besitzen, was sie innehaben.

Zu ». Der römische König Sigmund schreibt aus Feldkirch den 28. October 1431 (an Saut Simons- undJndastag des ungarischen Reichs im fünfnndvierzigsten, des römischen im zweiundzwanzigstcn, des böhmischenim zwölften Jahre) an die Eidgenossen: Die auf dem Schloß zn Baden genommenen Briefe gehören nicht demHerzog Friedrich allein, sondern dem ganzen Haus Oesterreich, auch dem Herzog Albrccht, der sie dringend verlange.Sie möchten also selbe herausgeben. (iLcl manclatum äoinini UsZis (laspar AIZIr. Besiegeltes Original auf Papierim Staatsarchiv Lnccrn.) Schon im Jähr 1424 hatte König Sigmund bei den Eidgenossen die Heransgabedes badischen Archivs bevorwortct. Der römische König schreibt ans Ofen am Samstag nach Valentini (des unga-rischen im siebenunddrcißigsten, des römischen im vierzehnten Jahr), an die acht Orte: Da die Fürstin Catharina vonBurgund, Herzogin von Oesterreich, wieder zu ihren Landen Elsaß und Snndgan gekommen sei, so habe sie ihmvortragen lassen, sie habe etwas Mangel an den Urbarbilchcrn, Registern und Briefen, die diese Lande betreffen undans der Beste Baden gewesen seien, welche die Eidgenossen zu des gleiches Händen eingenommen Hütten. Der Königgebietet also den letztem, der benannten Fürstin die ans ihre Besitzungen bezüglichen Urkunden heraus zn geben. (Mrlloiuinnm lloannöm, episoopum AnAravionLem, (lanoLllaiünm, i^ranoisous prspositus 8triAoiükNkis.)