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Zum 1430.
Des Wächters wegen auf dem Schloß zu Bade» gefiele einigen Boten, daß ein Bogt die Wache dergestalt besetzte,daß von den gemeinen Knechten jeder der Reihe nach eine Stacht Wache hielte; das schiene ihnen besser als dieAnstellung eines ständigen Wächters. «I. In Betreff des Herzogs von Schiltach und Wilhelm Hnmbels von Stauffcn-berg soll man auf dem Tag zu Lnccrn antworten, v Ebenso der nachjagenden Acmter wegen. 1- Man sott die Briefedes von Ellerbach wegen suchen, um welche vormals die von Zürich gebeten haben, da auch die von Inlantz um Briefebitten. 6- Gedenket an den Lütiöhofer und an Hans Schercr. Ii. Gedenket, was Anton Nuß des von Rnscgg undder Aemter wegen geredet hat. i. Heimbringen, daß Stüssi und Schübclbach jeder noch ein Jahr in den AcmternVogt sein soll und daß man dann für alle drei Acmter, wo gegenwärtig Stüssi, Schübelbach und Tachelshofer Vögtesind, des mindern Kostens wegen nur einen Vogt zu setzen vorhat. Ir. Auf Dienstag in den Psingstfciertagen sollman jedes Jahr zu Baden sein: Niemand soll fürdcrhin daran säumig sein. Man soll auch heimbringen, ob man,wenn nun nach Ablauf der zwei Jahre der Vogt zu Baden geändert werden soll, nicht lieber einen Vogt auf drei odervier Jahre dahin setzen wolle. I- Auf dem Tag zu Lucern soll man auch der Münze wegen verhandeln. Manhat davon geredet, die Bcrncrplapparte für 13 Häller zu nehmen; einige aber, insbesondere Zürich, widersprechen undbemerken, die ihrigen, besonders die mit dem Kreuzlein, welche auch einen Schilling gelten, seien besser. Weiter sollman darauf halten, daß anderes Gut als Eigen und Erbe nicht mehr um Gulden gekauft oder verkauft werde unddaß der Münzbrief beobachtet werde.
»Ä«.
Lucern. SR. Juni (gn-mta, »nw >i»b. voxt.)
Staatsarchiv Lucer»! Rathsbuch IV. ISZ b.
„Sind der Eidgnossen botten hie gesin, item der von Vre Kotten, ncmlich Antonie Gerung vnd HeiniArnolt; von Switz Vlrich Abyberg vnd Heini in der Grub; ob dem Wald Kiser; nid dem WaldAmmann Zelger, der jung; sink offenlich gichtig gesin in vnserm Rate, das sy denen von Weggis verbotenhaben, das sy ir eyde nit mit vns ermiwern sollend. Vnd ist der von .Zürich bot, nemlich Kibli, vnderougen gesin vnd hant das gehört."
In dem Manual über den Wcggiserhandel, welches diese Stelle auch wörtlich enthält, heißt es am Ende: „Dervon Zürich bot, mit Namen der Trinklcr, vnd der von Zng bot, ncmlich der Kibli." Siehe Segesser, LucernerNechtsgeschichtc 1. 393. Dazu siehe einen Mahnbrief Lucerns an Zürich ll. ä. 1430 an Sant Johanns Abend desTöuffcrs zc Sungichten, worin Lnccrn Zürich mit Hinweisnng auf den Artikel des Zürcherbunds, „dz man icglichStatt, icglich land, icglich dorff :c." mahnt, ihm in diesem Conflict mit den Ländern berathcn und beholfen zu sein.(Staatsarchiv Lnccrn, Weggiscr-Acten.) — Ein Schreiben von Zng an Lnccrn ä. ä. 5. Juli (tsria. gnartaxo«b Däalrioi) erwähnt auch eines in dieser Sache „jüngst vorher" gehaltenen, resultatloscn Tages zu Schwyz.(Staatsarchiv Lucern, Missivc.)
HSV
Lnccrn. I !V. Aull (Sonntag nach St. Ulrich).
Staatsarchiv Luccrn: Rathsbuch IV. 1SZ b.
„Item vff Sunntag mich sa»t Vlrichstag NNIIV llvmini »lLeoexxx» haben wir Vilser Eide ermiwertmit vnsern Eidgnossen in dem Kilchhof ze der Capelle vnd haben da von allen vnsern Emptern botschaft