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Zuli 1429.
in Banne oder Acht gefallen sind, soweit ihre Gewalt reicht, daraus ohne Kosten entlassen; der Bischofvon Constanz, sein Capitel, der Abt von St. Gallen und die Ritterschaft von St. Georgenschild sollenden Bischof von Augsburg bitten, eö auch seinerseits zu thun. Wäre Jemand zu Appenzell, welchendie Bischöfe zu absolviren nicht Gewalt hätten, so soll ihm die Absolution vom hl. Stuhl zu Rom ohneseinen Kosten verschafft werden. 7. Sobald dieser Spruch seine Vollziehung erhalten hat, soll auf UnsererLieben Frauentag im August der Bischof von Constanz seinen Weihbischof nach Appenzell senden, umKirchen und Kirchhöfe zu weihen und denen von Appenzell die christliche Ordnung, den Gottesdienstund die Gemeinschaft der Kirche zu erlauben und zu ordnen. 8. Zn der vorgenannten Zeit sollen,sobald diese Tädigung beschlossen und versiegelt ist, der Abt von St. Gatten und der Bischof von Constanzvom Bischof von AugSburg die Absendung eines oder zweier Pönitentiaricn nach Appenzell erwirken, welcheda mit bischöflicher Vollmacht Jedermann, der beichten und büßen will, absolviren. Weihbischof undPönitentiar sollen da kostenfrei gehalten werden von denen von Appenzell. 9. Damit sollen die ein-gangSgenannten Parteien und alle ihre Helfer um alle Kriege, Feindschaften und Unfreundlichkeiten, diesich zwischen ihnen bis auf den heutigen Tag erlaufen haben, gänzlich versöhnt und gerichtet sein unddiese Richtung, Beredniß und Tädigung in allen Stücken nach ihren geschwornen Eiden halten undbeobachten.
Abgedruckt bei Aellwcger, Appenzeller Urkunde». Nro. 2K2,
Rt8
R4SS, T«. September (St. Matthäusabcnd).
Staatsarchiv Zürich : Stadtbuch IV. 2. I. b.
Gütliche Uebereinkunft zwischen Zürich und Lucern, daß bei Ottenbach die Reuß ihre rechte Marchbezüglich der Gerichtsbarkeit über Frevel und Bußen sein soll.
RR»
Lucern. R4TS (im September).
Archiv Arau: Urbar der Grasschaft Baden, 42 b.
Auf diesem Tag haben der Eidgenossen Boten erkennt, fürderhin soll seder Abt von Muri mit allenKnechten, die er im GotteShause hat, bei den Eiden, die sie ihm geschworen haben, verschaffen, daß sie,wo sie Krieg, Mißhellung oder Zerwürfniß sehen, dazu laufen und die Betreffenden in Frieden nehmenHelsen. Wenn einer dieser Knechte im Amt frevelte, so soll er dem Vogte büßen wie ein anderer.Wäre ein Knecht des AbtS außerhalb deS KlosterS im Amt hauShäblich, so soll er Steuer mit dem Amtegeben ivie andere, nach seiner Habe. Ausgenommen sind des AbtS Ammann, Kämmerling und Koch, die,auch wenn sie mit ihrer Haushaltung im Amte sitzen, gefreit sein sollen, als ob sie im GotteShause säßen-