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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Juli 1429.

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von den Reichsstädten der Vereinung in Schwaben: Hemmann von Offenburg, des Raths zuBasel, Hans Voßner, des Raths zu Ulm, Jacob Schöllang, des Raths zu Ravensburg; von denReichsstädten der Vereinung um den Bodensec: Heinrich Ehinger, Unterburgermeister und CunradZollikofer, des Raths zu Constanz, Hans von Winkelsheim von Schaffhausen, Cunrad von Wolffurt zuUeberlingen, Heinrich Pander von Lindau; - Cunrad Hör, Burgermeister und Ulrich Säre (Serin),des Raths von St. Gallen.

Die Genannten sprechen mit Gunst, Wissen und Willen der Parteien zwischen dem Bischof, demCapitel und der ganzen Priesterschaft des BisthumS Constanz, den Hauptleuten und gemeiner .Ritterschaftin Schwaben, der Gesellschaft von St. Georgenschild, auch Herrn Eglof, Abt des GotteshausesSt. Gallen an einem, und Hauptmann, Ammann, Rath und gemeinen Landleuten zu Appenzell amandern Theil, zu Vermittlung des zwischen ihnen waltenden Krieges, was folgt: 1. Wenn die von Appenzelldem Bischof von Constanz, seinem Capitel, gemeiner Ritterschaft von St. Georgenschild, allen ihrenDienern und .Zugehörigen, insbesondere dem Fritz und Walter von Ainwyl angehörige Eigenleute odernachjagende Vogtleute zu Landleuten aufgenommen hätten, so sollen sie solche aus ihrem Landrecht sofortentlassen; die solchergestalt Entlassenen sollen aber von ihren Herren nicht gestraft oder ungnädiggehalten werden. 2. Die Appenzeller sollen auch der genannten Gegenpartei verbunden sein, keinen ihrerEigenleute oder nachjagenden Vogtleute außerhalb der im Spruchbrief der Eidgenossen zwischen AbtEglof und den Appenzellern benannten Letzinen und Töbel zwischen St. Gallen und Appenzell gelegenfürderhin in ihr Landrecht aufzunehmen. Falls aber die Appenzeller Jemanden, der innerhalb dieserLetzinen säße oder wohnen wollte, zu ihrem Landmann aufnähmen in der Meinung, daß er von Nie-manden angesprochen «verde, Bischof und Capitel zu Constanz aber, oder gemeine Ritterschaft vonSt. Georgenschild, ihre Angehörigen, einer oder mehr, behaupteten, ein solcher wäre ihr Eigener odernachjagender Vogtmann, so sotten sie denselben von denen von Appenzell fordern und diese sollen ihnstellen vor einen Rath zu Constanz, der dann darüber rechtskräftig zu sprechen hat. 3. Der Spruch,den gemeiner Eidgenossenschaft Rathsboten vor Jahren zwischen dem Abt von St. Gallen und denen vonAppenzell in den zwischen ihnen erwachsenen Streitigkeiten gethan haben, soll unverändert in Kraftbleiben und gehalten werden. 4. Bezüglich der seit diesem Spruch von den Appenzellern dem 'Abte vonSt. Gallen eingenommenen Nutzungen, Gülten und Zehnten ist vereinbaret, daß die von 'Appenzell demAbte dafür, sowie für alle andern Schulden und die Ansprachen, die er an sie macht, 2000 Pfund HallerConstanzerwährung bezahlen und sicher in die Stadt St. Galleneinantworten" sollen, die Hälfte aufSt. Gallentag nächsthin, die Hälfte ein Jahr nachher. Dafür sollen sie einen Brief ausstellen undzwölf Gelten geben aus ihrem Land, welche im Nichterfüllungsfalle in St. Gallen Einlager zu haltenhaben. Erfolgt auch dann die Bezahlung nicht, so mag der Abt in jeder andern Weise die Schuld nebstkundbar gemachtem Schaden einziehen. 5. Der Abt von St. Gallen sott alle, die seiner Vorfahren oderseinetwegen in Acht und Bänne gefallen sind, ohne ihren Kosten daraus absolviren oder absolviren lassen.Da dem Abt ein Priester von den Appenzellern erschlagen worden ist, wofür zu absolviren die Bischöfevon Constanz und Augsburg nicht Gewalt haben, so soll der Abt ohne Kosten der 'Appenzeller vom hl. Stuhlzu Rom für den Bischof von Constanz die Vollmacht erwirken, jene Todtschläger zu absolviren, und diesersoll es thun. 6. Die Bischöfe von Constanz und Augsburg sollen alle diejenigen, welche dieser Sachenwegen, aus Anlaß des Dechants und Capitels zu Constanz oder gemeiner Priesterschaft des Bisthums,