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Juli 1429.
und der Gewählte soll den vier Orten schwören, wie das von Alter herkommen ist. « . Auf Bitte derervon Uri haben die andern Orte den Zollner, den Uri jetzt gesetzt hat, mit Namen Rndi Tallikon, bisauf Widerruf bleiben lassen; doch joll weder er noch ein nochfolgender Zollner denen von Uri jährlich20 Pfund Pfenninge geben, wie diese ihm es auferlegt haben. «I. Jenni Rüdger, „der jetzomal Hütervnd gaumer ist ze Gestehen von Vre vnd darzu vsgenomcn vnd erwelt von der eidgenossen von Vreernstlicher pette wegen", hat auf diesen Tag vor den Boten der obgcnannten Orte geschworen, „vnserland ze hüten vnd ze goumen vnd sin bests vnd wegst zetund vnd nit vber die vier ledi, noch keinevleylassen vbergan, dann vntz gan Vrsurren vnd als das von Alter herkomen ist." , . Urkunde über den Eid,den er geschworen hat. Seine Instruction lautet: „Von heute an bis auf nächsten hl. Kreuz Tag im May(„wan dis also vnser vereinung ist") sott er 1. keine Ledi mit Korn, Habermehl oder Faßmiß n. s. w.über den Gotthard gehen lassen, ausgenommen die Ledinen, die erlaubt sind oder mit aller vier Ortebesiegelten Briefen erlaubt werden. 2. Vorbehalten ist jedoch, daß er jede Person mit 2 Plappart werth 'äßiger Speise beladen hinüber passiven lassen mag, ausgenommen eS wäre Käse, Ziger, Schweinefleischund Vieh, und vorausgesetzt, daß die betreffende Person das auf ihrem Leibe trage aus dem Land vonUri nach Eriels hinüber und anders nicht. 3. Dazu soll er kein äßiges Ding aus dein Land Uri wederführen noch tragen lassen in das Thal Ursern, es sei denn, die von Ursern geben zwei Männer dar,die schwören, dieses äßige Ding komme in ihr Thal und sie werden bei demselben Eid verhüten, daßes nicht wieder daraus komme, ausgenommen mit aller vier Orte besiegelter Erkanntniß. 4. Wer auchein Sanmpferd über den Gotthard führen oder jenseits beladen will, der mag für jedes Pferd ein halbViertel Haber, Urnermaß, aber und nicht mehr, von Uri oder Ursern aus mit sich führen. 5. Wer Reit-pferde zum Verkauf über den Berg führt, der mag für jedes 2 Lucerner-Viertel Haber mit sich hinüber-führen und nicht mehr. 0. Der Zollner soll kein äßiges Ding nach Curwalen hinüber lassen, bis dievon Curwalen uns die Briefe vorweisen, die sie von uns zu haben behaupten. 7. Wollte Jemandetwas ohne Erlaubnis oder mehr als ihm erlaubt wäre über den Berg führen, so soll er ihn lind dasGut heften, bis er schwört, nicht mehr als das Erlaubte zu führen. Wenn ihn Jemand zwingen wollteoder zwänge, mehr durchzulassen, so soll er das bei seinem Eide den vier Orten allen anzeigen. S. AnJenni Rüdi'S Statt haben die vier Orte dann auf den folgenden hl. Kreuztag im Mai den Jacob vonGestellen zum Zollner gesetzt, der dann bei seinem Amtsantritt ebenfalls diese Instruction beschwörensoll, wie sie jetzt Jenni beschworen hat.
Dieser Abschied (bis ll.) findet sich auch im Luccrncr Rathsbuch I. 296, doch mit dem Unterschied, daßdaselbst von Jenni Rndger oder Jenni Rudi keine Rede ist, sondern Rndi Tallikon den Eid schwört. Dann folgt einVerzeichnis; der Zollner, die den Eid geschworen haben bis k466.
KHV
Cvttftanz. R4TN, T<? Juli (Zinstag nach St. Jacobs des hl. Zwölfbotm Tag.)
TtistSai'chio Tl. Galle».
Voten der Eidgenossen: von Zürich Felix Maneß, Burgermeister, Hans Brunner, des Raths;von Lucern Heinrich von Moos, Ammann; von Uri Heinrich Schriber, Altammann; von Unter-walden Walter Heinzli, Ammann; von Zug Hans Edlibach; von Glarus Jost Tschudi, Ammann; —