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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 1429.

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über denen von Appenzell, und eine Wiese, welche sie ihm gegenüber ansprechen, >ollen den gegenwärtigenBesitzern bleiben, bis vor zuständigen Gerichten ihre Besitztitel mit Recht abgesetzt werden. 10. AlleGefangenen, die nicht vor dem Satz zu Fcldkirch d. st. Sonntag vor St. Tbomastag 1428 geschätzt odergelöst worden sind, sollen ohne Entgelt freigegeben und ihre Bürgen der Bürgschaft entlasten werden,vorbehalten jedoch billige Atzungskosten. II. Wäre ein streitiger Punkt in diesem Schiedspruch vergessenworden, so soll es deshalb nicht zum Kriege kommen, sondern die Parteien sollen solchen wieder an dieEntscheidung des eidgenössischen Schiedgerichts bringen. 12. Ebenso soll gehalten werden, wenn dieParteien um einen der in diesem Spruch enthaltenen Artikel irgendwie streitig würden. Iii. BeideTheile sollen um alle Stöße, Mißhetlungen und Ansprachen, welche bis zum Datum dieses Briefes unterihnen gewaltet haben, verrichtet, gänzlich befriedet und einander gute Freunde sein, auch keine vergangeneSache gegen einander äfern und die zwischen ihnen gemachte Richtung getreulich halten u. s. w.

Abgedruckt bei Zcllwegcr, Appenzeller Urkunden Iii. Nro. Zkl>.

Am 28. Mai ssastato post oorxorls (Amisti) schreibt Luccrn an seine Boten zu Baden, Petcrinann Gold-schmid und Jacob Menteler, daß sie mit dm andern Boten Mahnbriefe an die Appenzeller fertigen sollen. Bezüglichder Ernennung eines Vogts nach Muri sollen sie berichten, ob es sich nur um einen Vogt nach Muri handle oder obdemselben auch Meycnbcrg, Richcnsce und Villmergcn übergeben werden. (Staatsarchiv Lnccrn, Missive.)

RH 5

Lucer,». I4TS, RS. Iuui (viu Noäesch.

Staatsarchiv Lnceru: Rathsbuch IV. II?. I4Z.

Da auf diesem Tag der Eidgenossen Boten zu Lucern tagen sollen, so haben die Hundert daselbstden Räthen Gewalt gegeben, sie zu verantworten, da der König von den Eidgenossen eilten Zuzug gegendie Hussiten verlange und der Meinung sei, daß, damit der Zug nicht gehindert werde, Friede oder Rich-tung zwischen dem Abt von St. Gallen und der Ritterschaft einer- und den Appenzeller» andererseitsgemacht werden möchte.

RR«

Luccrn. R4T9, « Juli (Mittwoch nach St. mn-h).

Staatsarchiv Luccr»! Allgemeine Abschiede, .4. 34.

». An diesem Tage waren der Eidgenossen Boten von Uri, Schwyz, Ob- und Nidwaldenmit denen von Lncern allda versammelt und haben sich alle vereinbaret, daß der Zollner zu Gestinen(Göschenen) nach altem Herkommen den Eidgenossen schwören sollals von Alter Harkomen ist", es sollenwöchentlich vierLedinen" hinaufgehen, für den Zollner drei und für den Spital auf dem St. Gotthardeine. Der Zollner soll diese Ledinen jede Woche selbst zu Lucern oder zu Altdorf kaufen oder kaufen lassen,nicht aber eine zu der andern kommen lassen; denn thäte er das, so dürfte er in jener Woche nicht mehrkaufen. I». Zn Betreff der Wahl des Zollners wurde vereinbaret, Lucern und die drei Waldstättesollen gemeinsam einen Zollner auö dem Lande Uri wählen, je nachdem unter ihnen das Mehr wird,