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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 1429.

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I4TU, 31. (am hinderst«! Tag des Manodö Megen).

Stiftöarchiv St. Gallen.

Felix Maneß, Altburgermeister, und Hans Brunner von .Zürich; Rudolf Hofmeister, Schultheis?,und Franz von Scharnachthal von Vorn; Petermann Goldfchmid und Jacob Menteler von Lucern;Hermann von Spiegelberg, Schultheiß, und Heinzmann Gruber von Solothurn; Heinrich Beroldinger,Ammann, und Ulrich Kluser von Uri; Ztal Reding, Altammann, und Werner Herlobing von Schwyz;Claus von Einwil, Altammann von Obwaldcn, und Hans Mettler, Ammann von Nidwalden; JostSpilter, Ammann, und Jost Hüsler von Zug; Jost Tfchudi, Amman», und RudolfLandolt von Glavuöauf Anrufen des Grafen Friedrich von Toggcnburg, eines Theils, und des Ammanns und gemeinerLandleute von Appenzell andern Theils von den genannten eidgenössischen Orten als Schiedboten bezeichnetentscheiden, nachdem sie auf Tagen zu Rapperswyl am 29. Februar (Sonntag kominiseorv), zu Appenzellam 19. April (Sonntag stlisorioorclia) und abermals zu Rapperswyl am 17. April (Sonntag ckubilatv)vorher den Compromiß zwischen beiden Parteien zu Stande gebracht und darauf vergeblich die Minnegesucht, über die zwischen ihnen waltenden Streitigkeiten in Form Rechtens wie folgt: 1. Kein Theilsoll dem andern von Todtschlag, Raub, Brand, Bann und Acht wegen zu etwas verpflichtet sein, dadiese Stücke durch den Anlaßbrief ausdrücklichausgeschlossen und Hindan gesündert" worden sind.2. Beide Theile klagen gegen einander wegen Friedbruch; da wird gesprochen, daß beide gegen einanderden Frieden gebrochen, so daß von daher keiner dem andern etwas zu thun pflichtig fein soll. .'j. Aufdie Klage des von Toggenburg, daß ihm die Appenzeller seine Angehörigen zu Landlcuten angenommen,wird erkannt, die Appenzeller sotten bei allen ihren Landleuten bleiben, die sie in den zwischen der Herr-fchaft Oesterreich und den Eidgenossen gemachten Frieden mitgebracht und noch inne haben, da sie auchin jenem Frieden begriffen sind, ebenso bei denjenigen Landleuten, die sie angenommen nach dem Frieden,ehe die Herrschaft Rheineck in die Hand des Herrn von Toggenburg gekommen ist; doch sollen diese demletztern Zins und Zehnten geben und den Gerichten gehorsam sein, in denen sie gesessen sind. Dagegensollen die Appenzeller jene, welche sie zu Landleuten angenommen, seitdem die Herrschaft Rheineck zu Hän-den des Herrn von Toggenburg gekommen ist, ihrer Eide und des Landrechts entlassen. 4. Ebenso wiebezüglich des Herrn von Toggenburg soll dieser Artikel bezüglich seiner Diener gelten. 5. Zeder Theilsoll wieder zum Genuß der ihm wahrend dem Krieg vorenthaltenen oder entzogenen Zinse, Zehnten,Nutzungen und Gülten kommen, sie seien versessen oder nicht, eigen, Pfand oder Lehen. 6. Ueber dieAllmend- und Weidestreitigkeiten zwischen denen von Marbach und Rheineck und den Appenzellern sollein aus den ältesten und ehrbarsten Nachbarn gebildetes Schiedgericht nach Augenschein und Verhör derKundschaften entscheiden. 7. Bezüglich einiger Höfe, von denen der Herr von Toggenburg behauptet,daß sie an die Beste Rheineck gehören, soll die Appenzeller das Gewerd schützen, bis der Klager dieselbenihnen mit Recht abzieht in den Gerichten, wo sie gelegen sind. 8. Der Zehnten, welchen der von Toggen-burg für die Beste Rheineck behauptet, wird der Kirche von Thal zugesprochen, doch so, daß der Gottes-dienst daselbst daraus gehörig vollbracht werde. 9. Ein Weiher, welchen Rudolf von Rosenberg gegen-