Druckschrift 
2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
Seite
71
Einzelbild herunterladen
 

Zum 1428,

7t

R«»S

' Lllcevn» I 4T8, I t». ^snitt t^rostino Viti ot ^loäesti),

Staatsarchiv Llieern: Nathsbuch IV. I2K l>.

Boten: Zürich. Stüssi und Cunrad Meyer. Bern. Franz von Scharnachthal. Schwyz. Ütz.Obwalden. Ammann Henzli. Nidwalden. Uli am Bül. Zug. Schüchzer. Glarus. Schicsser;Schübetbach, Vogt zu Muri.

t». Der Appenzeller Sache. Zürich bringt vor: Da die Appenzeller der Eidgenossen Spruch nichtgenug gethan, ungeachtet ihres eidlichen Versprechens, so wolle eS seine Hand von ihnen ziehen und ihnenweder Hülfe noch Vorschub leisten, mit andern Eidgenossen, dein Mehrtheil, ihnen schreiben, daß sie einSder gebotenen Rechte annehmen, doch will eS sie vor Bannen versorgen helfen. Bern räth, daß man mitWeisheit über die Sache sitze, damit nichts ärgeres daraus entstehe. Schwyz wie Zürich. Obwaldenwill noch einmal bei Appenzell den Weg der Bitte versuchen, hat nicht Gewalt, die Hand von ihnenzu ziehen. Nidwalden null ihnen nicht helfen, doch hat der Bote keine Vollmacht, die Hand von ihnenzu ziehen. Zug hat zu Letzterm Vollmacht, will aber der Mehrheit folgen. GlavuS hat nicht weiterVollmacht, als nochmals zu schreiben oder Boten zu sende». Lucern: Räthe und Hundert habendiesfalls beschlossen:Das wir die Appenzeller ermanen wellent vorhin, vnS gehorsam zesind, als si vnSgesworn Hand, der rechten eins Znzegande, so Znen gebotten sind, oder aber wir wollen vnser Hand Indiser fach von Znen tun. Wölk aber daS den Eidgenossen nit gevellig sin, so wöllent wir eS denAppozellevn allein kunt tun vnd denn vnser Hand von Znen stechen in der fach vnd doch also, dz wirvon der Herrschaft vnd ritterschaft versorget wevdent, daö wir von der Appozeller wegen weder in dennnoch in acht kommt." Darauf haben gemeiner Eidgenossen Voten beschlossen, folgenden Vorschlagheimzubringen: Gemeine Eidgenossen möchten beförderlich eine Botschaft zu den Appenzellem schicken,ihnen ihre Bundbriefe und auch der Eidgenossen Spruchbriefe zwischen ihnen und dem Abt von St. Gallenvorlesen und sie bei den Eiden, die sie den Eidgenossen gethan, ermahnen, dem Spruchbrief genug zuthun oder aber von den angebotenen oder andern billigen Rechten eines einzugehen an den Stätten,wohin sie von den Eidgenossen gewiesen würden. Wollten sie der Mahnung nicht genug thun, so sollman ihnen lauter heraussagen, die Eidgenossen werden in der Sache ihre Hand von ihnen ziehen undihnen weder hilflich noch berathen sein. Hätten auch die Boten nicht alle Vollmacht zu Letzterm erhalten,so soll doch in der Sache ein Tag gehalten werden auf Dienstag vor St. Zohann Baptist (22. Zum)zu Zug und die Boten dahin sollen Vollmacht erhalten, den Appenzellem einen Tag für Versammlungihrer Gemeinde anzusetzen. I». Zn Betreff des von Reinach und deS Schultheißen von Bern soll aufdem Tag zu Zug verhandelt werden, e. Bezüglich des Anschlags gegen die Hussiten sollj jedermannunch Zug Antwort bringen, waS man dem Bischof von Augsburg antworten wolle.

Zu Die Instruction Lncerns auf den Tag von Zug <1. <i. ssouucia. unto llolluuuis Laxtist« (21. Juni)siehe Lucerncr Nathsbuch IV. 125, 128: 1. Dem von Rcinach und dem Schultheißen von Bern wollen wirUtzwil (Btkon) und 2 Mutt Roggengeld zu Muri gönnen. 2. Des Anschlags gegen die Hussiten wegensoll unserböte mit dem besten glimpf versprechen". 3. Des Herzogs von Schiltach wegen ist die Sache Zürich empfohlen.