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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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März 1428.

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ANH. I.4T8, I«!» nvz (Samstag nach saut Gregorimtag).

Tschudi: Chronik II. 493.

Spruch der beim vorhergehenden Tag benannten Boten über die Streitigkeiten zwischen GrafFriedrich von Toggenburg und den Seinen, namentlich Petermann von Greifensee und Gaudenz vonHofstetten, und der Stadt Zürich auf der einen, Ammann und Landleuten von Glarus auf der andernSeite. Graf Friedrich klagt, die von Glarus hätten ihm und seinen Dienern viele ihrer eigenen Leute,Dienstleute und Vogtleute, die in seinen Landen und Gebieten fitzen, ohne feinen Willen und Urlaub zuLandleuten angenommen, desgleichen hätten sie auch denen von Zürich einen Theil ihrer Leute, die zurBurg Fluins in Curwalen gehören, in ihr Landrecht empfangen, alles gegen Siegel, Briefe und gethaneEide. Glarus beruft sich dagegen auf sein altes Herkommen, Landleute anzunehmen, zumal die Be-treffenden behaupten, freien Zug von ihrem Herrn zu haben. Der Graf und die von Zürich verlangten,daß Glarus die, welche es in sein Landrecht aufgenommen, vor allen Dingen ihrer Eide entbinden unddann sein Recht, sie anzunehmen, erweisen solle. Die Schiedboten sprechen auf Grund des von denParteien nach vergeblichem Vermittlungsversuch ausgestellten Anlaßbriefs zu Recht, erstlich daß die vonGlarus ohne Verzug ihre neu angenommenen Landleute, über die der Streit entstanden, der geleistetenEide entbinden und dieselben gegen ihre Herren nicht handhaben noch schirmen sotten; glauben sie dannan dieselben Recht zu haben, fo mögen sie es fordern nach ihrer Bundbriefe Sage. Dann zweitens,derer wegen, die von dem Herrn von Toggenburg, den Seinen und denen von Zürich gelaufen und zuGlarus Landleute geworden sind, sprechen sie in der Minne, daß der von Toggenburg und die von Zürichdieselben begnaden und ungestraft wieder zu Weib und Kind und Gut kommen lassen sollen; sie sollenihnen dann wieder huldigen und gehorsam sein bei Verlurst der für sie bedungenen Straflosigkeit.Drittens: Die der Sache wegen erlaufenen Kosten soll iede Partei an sich tragen und Niemand demAndern Abtrag zu thun schuldig sein. Damit sollen die Parteien gerichtet fein.

Baden. SS. Mai (auf PfmgM).

Staatsarchiv Lnccr»: Rathsbuch IV. I2Z b.

Item vns (Luccrn) ist worden cxxxviij pftmd von der rechnung von gemeiner Eidgnossen Vögtenvf dem tag ze Baden vf Pfingsten -mno xpviii°.

Die übrigen Verhandlungen des Tages fehlen.