Juni 1427.
67
Georg von Juden. Zug. Hans Seiler; Hans Hüsler. Glarus. Jost Schiesser, Ammann; FriedrichSchindler; Hans Schubelbach.
l». Vor die Bolen der Eidgenossen treten auf diesem Tag der Schultheiß, die Räthc und Botengemeiner Stadt Baden und mit ihnen die Boten der Städte Zofingen, Sursee, Arau, Lcnzburg, Brugg,Bremgarten und Mellingen; sie lassen die Freiheiten der Stadt Baden verhören und bitten in'sgesammt,die Eidgenossen möchten die Stadt Baden bei diesen ihren Freiheiten und Gnaden bezüglich der eigenenLeute, Gotteshausleute, Bastarde oder ledigen Leute schirmen und bleiben lassen, auch gemäß einesvon Bürgermeister Glenter von Zürich besiegelten Zedels, welcher ausweise, daß die Eidgenossen beider Eroberung von Baden versprochen hätten, sie bei ihren Freiheiten zu handhaben. Der EidgenossenVoten antworten hierauf, sie wollen denen von Baden ihre Freiheiten eher bessern als schwächen undsie dabei schirmen und handhaben, doch ihnen, den Eidgenossen und ihren Nachkommen, vorbehalten,daß, wenn ein unehelich geborner Mensch ledig stirbt, ohne Mann, Weib oder Kinder zu hinterlassen,noch sein Gut vor dem Gericht zu Baden verschafft zu Huben, sein verlassenes Gut dem Vogt von Badenan der Eidgenossen Statt gänzlich zugehören solle. Wenn aber unehelich geborne Leute stürben, dieWeib, Mann oder eheliche Kinder hinterließen, die sollen und mögen einander beerben nach der StadtBaden Recht, ß». Schultheiß, Rath und etliche Burger zu Baden treten vor der Eidgenossen Botenmit der Behauptung, das Geschlecht der Holzrütti soll mit ihnen steuern und dienen, es sei zu Rordorfoder anderswo in der Vogtei Baden gesessen, laut altem Herkommen. Dagegen sprechen die von Ror-dorf, jene sollten, sofern sie in ihrem Amte säßen, mit allen Diensten, großen und kleinen, in ihr Amtdienen. Die Eidgenossen entscheiden für die von Rordorf, es sei denn, daß die von Mellingen denBeweis leisten, daß die Holzrütti ihre eigenen Leute seien, oder daß ihre Stadt nachsagend sei, oder daßsie ihre Bürger seien. « . Auf diesem Tage haben der Eidgenossen Voten (die von Bern sind hier nichtgenannt) einhellig erkennt, daß in Zukunft stets die Vögte zu Baden, zu Muri und zu Meyenberg sederin seiner Vogtei denen, welche Ueberschlachten in der Reuß haben, gebieten soll, dieselben in der Mitteaufzuthun in solchem Maße, daß das Wasser zum dritten Theil offen stehe, damit jedermann an Leibund Gut sicher fahren möge. Gegenwärtig sollen die Vögte den Betreffenden eröffnen, daß sie bisSt. Vercnentag nächsthin die Wasserstraße solchergestalt zu öffnen haben bei 20 Pfund Buße; künftig solles bei gleicher Buße mit einer Frist von 14 Tagen nach dem Gebot von den Vögten befohlen worden,»t. Auf Sonntag nach dem hl. Pfingfttag haben dieselben Boten erkennt, der Vögte von Richensee,Meyenberg und Villmergcn wegen, welche etliche Steuern in diesen Aemtern noch nicht eingezogenhaben, daß Rudolf Stüssi, setzt der Eidgenossen Vogt daselbst, bei seinem Eide den Untervögten bei10 Pfund Buße gebieten soll, die noch ausstehenden Steuern, Gülten und Bußen unverzüglich einzuziehen.Hätte ein saumseliger Untervogt oder Weibel die 10 Pfund nicht zu geben, so soll er selben in Thurmlegen. Der Eidgenossen Vogt mag fürderhin auf die Befolgung seiner Gebote in den Aemtern so hoheBußen setzen, als ihn gut dünkt, und selbe im Ungehorsamsfall auch beziehen.
Zu ». Abgedruckt in der ^.i-Kovia, Jahrgang 1860, Seite 57, 58. Der erste Bote von Glarus heißt da„Jos Schiefer", im Urbar der Grafschaft Baden, 30 heißt er „Jos Schiesscr", im Lucerncr Nathsbuchsteht statt seiner: Jos Tschudi; von den Boten der Glarner fehlt bei dem Beschluß ck auch der zweite, FriedrichSchiudler. Bei dem Beschluß ck ist im Badcner- und im Frciämter-Urbar statt des Jost Schiesser als erster Botevon Glarus Jost Tschudi genannt. Der Beschluß «I ist auch abgedruckt bei Tschadi 11. 187. Das Stadtbuch